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cc. Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln

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Die Organisation mit automatischen Mitteln betrifft „insbesondere Anzeigen, Tagging und die Festlegung der Abfolge.“90 Der Gesetzesbegründung zufolge sollen „nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, wie die Bereitstellung audiovisueller Inhalte auf privaten Webseiten und durch nichtwirtschaftliche Interessengemeinschaften“, keine Videosharingplattform-Dienste sein; dabei nimmt die Gesetzesbegründung Bezug auf Erwägungsgrund 6 der RL (EU) 2018/1808.91

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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