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cc. Keine telekommunikationsgestützten Dienste i.S.d. § 3 Nr. 25 TKG

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Keine Telemedien i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG sind zudem telekommunikationsgestützte Dienste i.S.d. § 3 Nr. 25 TKG. Bei diesen handelt es sich um Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird. Hiervon sind Dienste erfasst, mittels derer im Wege einer Individualkommunikation eine inhaltliche Leistung von dem Diensteanbieter an den Nutzer erbracht wird.65 In erster Linie handelt es sich um sog. Mehrwertdienste, also Dienste, die im Wege der Telekommunikation eine Leistungserbringung zum Gegenstand haben (z.B. Auskunftsdienste i.S.d. § 3 Nr. 2a TKG).66 Diese können sowohl kostenlos (z.B. entgeltfreie Telefondienste i.S.d. § 3 Nr. 8a TKG) als auch kostenpflichtig sein (z.B. Premium-Dienste i.S.d. § 3 Nr. 17c TKG), wobei die Abrechnung der Gebühren regelmäßig über die Telefonrechnung erfolgt (z.B. mittels 0900er-Rufummer).67

Die Diensteanbieter sozialer Netzwerke erbringen jedoch gerade keine inhaltliche Leistung im Wege einer solchen Individualkommunikation gegenüber ihren Nutzern. Sie stehen vielmehr jedem Nutzer zum allgemeinen Abruf bereit und sind mithin keine telekommunikationsgestützten Dienste i.S.d. § 3 Nr. 25 TKG.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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