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dd. Kein Rundfunk i.S.d. § 2 RStV bzw. § 2 MStV

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Schließlich sind Telemedien i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG kein Rundfunk. Für die Abgrenzung maßgeblich ist allein der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff, was aus dem Verweis des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG auf § 2 RStV, seit 7.11.2020 durch § 2 MStV ersetzt, aber nicht zeitgleich in § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG geändert, deutlich wird.68

Rundfunk ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Dem entspricht die neue Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 MStV weitgehend. Danach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation. Letztlich wurde in der Definition nur das Mittel der Verbreitung, also die „Benutzung elektromagnetischer Schwingungen“, durch die „Verbreitung [...] mittels Telekommunikation“ neu gefasst. Dass es sich um „journalistisch-redaktionell gestaltet[e] Angebot[e]“ handeln muss, verlangte bereits der RStV mit seinem § 2 Abs. 3 Nr. 4. Sowohl nach § 2 Abs. 1 Satz 2 RStV als auch § 2 Abs. 1 Satz 2 MStV schließt der Rundfunkbegriff Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube werden zum individuellen Einzelabruf bereitgehalten und sind – mit Ausnahme der z.T. über sie verbreiteten Live-Streams69 – nicht zum zeitgleichen Empfang im Sinne einer Linearität in Form einer Ein-Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung bestimmt. Kennzeichnendes Merkmal des Rundfunks ist aber gerade die Linearität, die bei einem individuellen Einzelabruf bzw. -zugriff gerade nicht vorliegt.70 Soweit im Rahmen eines sozialen Netzwerks lineare Live-Streams veranstaltet werden, erreichen diese in aller Regel nicht die nötige journalistisch-redaktionelle Gestaltung und werden nicht entlang eines Sendeplans veranstaltet.71 Ein solcher erfordert, die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 MStV). Für ein Rundfunkprogramm ist dabei gerade die vorherige Auswahl und Zusammenstellung zeitlich geordneter Inhalte nach einem solchen Sendeplan erforderlich (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 RStV/§ 2 Abs. 2 Nr. 1 MStV).72 Dafür ist die bloße Zusammenreihung von „Einzelsendungen ohne jeden inneren Zusammenhalt“ nicht ausreichend.73 Ein „planmäßig ablaufendes Gesamtprogramm“74 und damit Rundfunk liegen in aller Regel nicht vor.75

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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