Читать книгу Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet - Timo Handel - Страница 11

a. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften

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Sowohl natürliche (§§ 1ff. BGB) als auch juristische Personen (§§ 21ff. BGB; z.B. e.V., GmbH, AG) können Diensteanbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG und damit Telemediendiensteanbieter i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG sein. Diensteanbieter können damit nicht nur Firmen und Unternehmen – wie z.B. die Betreiberunternehmen41 von Facebook, Twitter und YouTube – sein, sondern jede Person. Daher können, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, auch die Nutzer von sozialen Netzwerken selbst Diensteanbieter, z.B. ihrer Nutzerprofile oder den von ihnen betriebenen Unternehmens- und Fan-Seiten, sein.42

Personengesellschaften (z.B. OHG, KG und GbR43), die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, sind durch § 2 Satz 2 TMG den juristischen Personen gleichgestellt und können daher ebenfalls Diensteanbieter sein.

Gerade bei den Anbietern der großen kommerziellen sozialen Netzwerke handelt es sich grundsätzlich um juristische Personen. Die persönlichen Voraussetzungen der Diensteanbietereigenschaft sind damit in aller Regel erfüllt.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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