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b. Telemedien

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Als weiteres Merkmal des Diensteanbieterbegriffs ist es erforderlich, dass die von dem Diensteanbieter betriebene Plattform ein Telemedium i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG44 ist. Telemedien werden dort legal definiert als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (siehe aa.), soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen (siehe bb.), telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG (siehe cc.) oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages, seit 7.11.2020 durch § 2 des Medienstaatsvertrages (MStV; siehe dd.) ersetzt, aber nicht zeitgleich in § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG geändert, sind.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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