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3.Sonstige Novellierungsthemen im Jahr 2011

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Durch die hitzige Diskussion über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen sind die anderen Schwerpunkte der Kommunalrechtsnovelle 2011 in der öffentlichen Wahrnehmung fast „untergegangen“. Immerhin ist u. a. die Führung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zur ausschließlich zulässigen Haushaltssystematik bestimmt worden. Das Internet, genauer: die kommunale Homepage, ist erstmals in Hessen als zulässige Bekanntmachungsform anerkannt worden; für das hessische Landesrecht bleibt es nach wie vor bei der Papierform. Die Regelung über das Bürgerbegehren (§ 8b HGO) ist modifiziert worden: in einigen Punkten ist man interessierten Bürgerinitiativen durchaus entgegengekommen, dafür sind Bürgerbegehren in Bauleitplanverfahren nur noch zu Beginn (Aufstellungsbeschluss) erlaubt. Die entsprechende Forderung der beiden Gemeinde-Spitzenverbände war auch nach dem Regierungswechsel 1999 (zunächst) unbeachtet geblieben. Dass der Landtag ihr nunmehr stattgegeben hat, zeigte gerade vor dem Hintergrund von „Stuttgart 21“ den Mut zur unpopulären Entscheidung, zumal wohl in keinem einzigen deutschen Bundesland das Maß der direkt-demokratischen Mit­wirkung bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid jemals wieder ­eingeschränkt wurde. Überraschend war auch die Einführung der „Vertrauensfrage“ für Bürgermeister und Landräte als Folge der Ereignisse um den Duisburger Oberbürgermeister nach der Loveparade am 24. Juli 2010. Entsprechendes galt für die „Aufwertung“ der Parlamentsvorsteher in den Gemeindevertretungen und Kreistagen.

Hessische Kommunalverfassung

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