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I.Hessische Gemeindeordnung (HGO) 1.Allgemeines
Оглавлениеa) Die Bezeichnung Gemeinde wird im hessischen Kommunalrecht als Oberbegriff verwendet. Städte sind Gemeinden, denen die Bezeichnung Stadt von alters her zusteht oder denen diese Bezeichnung von der Landesregierung verliehen worden ist (§ 13 Abs. 1 HGO)1. Die Verleihung der Bezeichnung Stadt bewirkt keine Änderung des kommunalverfassungsrechtlichen Status einer Gemeinde. Mit Ausnahme von fünf Großstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern (Darmstadt, Frankfurt am Main, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden), sog. kreisfreien Städten (vgl. § 4a Abs. 1), gehören alle sonstigen (417) Gemeinden einem Landkreis an. Besonders erwähnt werden die sog. Sonderstatus-Städte, das sind kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, die aufgrund ihrer besonderen Verwaltungskraft zusätzliche Aufgaben wahrnehmen (§ 4 a Abs. 2). Wie (schon früher) in den kreisfreien Städten führt in diesen Gemeinden der Bürgermeister die Amtsbezeichnung „Oberbürgermeister“ und der Erste Beigeordnete die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ (§ 45 Abs. 1).
b) Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft (§ 1 Abs. 2), d. h. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Herrschaftsgewalt sich auf ein bestimmtes Gebiet erstreckt. Ihr besonderes Kennzeichen ist die Allzuständigkeit (§ 2). Die erforderliche Handlungsfähigkeit wird ihr durch das Recht der Selbstverwaltung gewährleistet, das ihr die Befugnis einräumt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu erledigen. Wesentliche Bestandteile des Selbstverwaltungsrechts sind neben der Gebietshoheit die Organisationshoheit, die Personalhoheit, die Planungshoheit und die Finanz- und Abgabenhoheit. Das Selbstverwaltungsrecht ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 137 Hess. Verfassung)2. Das Selbstverwaltungsrecht gilt jedoch nicht unbeschränkt; es ist nur „im Rahmen der Gesetze“ gewährleistet. Der Staat wacht darüber, dass diese rechtlichen Bindungen beachtet werden. Nach Art. 137 Abs. 3 Hess. Verfassung (vgl. auch § 135 Satz 1 HGO) ist die Staatsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten allerdings darauf beschränkt, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (nur Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsprüfung). Die staatlichen Behörden, welche diese Rechtskontrolle wahrnehmen (= Kommunalaufsichtsbehörden), und ihre Befugnisse sind im Siebenten Teil der Hessischen Gemeindeordnung (§§ 135–146) geregelt.