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II.Hessische Landkreisordnung (HKO) 1.Allgemeines
Оглавлениеa) Im Zuge der kommunalen Gebietsreform in den siebziger Jahren wurde die Zahl der hessischen Landkreise von 39 auf 21 verringert. Die Landkreise gehören jeweils zu einem der drei Regierungsbezirke, in die das Land Hessen gegliedert ist. Die räumliche Abgrenzung stellt sich wie folgt dar:
Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis und Wetteraukreis:
im Regierungsbezirk Darmstadt
Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsbergkreis:
im Regierungsbezirk Gießen
Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis:
im Regierungsbezirk Kassel
b) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände (§ 1 Abs. 1 HKO)3; sie verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung (vgl. oben Teil A I 2). Auch das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 137 Hess. Verfassung)4. Für die Aufsicht des Staates über die Landkreise gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend; Aufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidenten und der Minister des Innern (§ 54).
Das Gebiet des Landkreises bildet zugleich den Bezirk der unteren Behörde der Landesverwaltung (§ 1 Abs. 2). Der Landrat hat nicht nur kommunale Funktionen (vgl. unten II 2 a und b), er ist auch Leiter der nach ihm benannten unteren Behörde der Landesverwaltung und nimmt in dieser Eigenschaft die staatliche Aufsicht über kreisangehörige Gemeinden wahr (§ 55 HKO, § 136 Abs. 3 HGO).