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1. Tausch

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Während das Wesen des Kaufs in dem Austausch von Sachen gegen Geld besteht (§ 433), ist Tausch der Austausch von Sachen gegen Sachen. Durch § 480 wird der Tausch in jeder Hinsicht dem Kauf gleichgestellt. Seine praktische Bedeutung ist heute gering.

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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