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b) Einwendungsdurchgriff

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Bei verbundenen Geschäften (o. Rn 35) stellt sich vor allem die Frage, ob der Käufer Einwendungen aus dem Kaufvertrag, z. B. die Minderung des Kaufpreises wegen Mängeln der gelieferten Sache oder den Rücktritt von dem Kaufvertrag, auch der Bank im Rahmen des davon getrennten Darlehensvertrages entgegensetzen kann. Die frühere Rechtsprechung zu diesem sogenannten Einwendungsdurchgriff war uneinheitlich und widersprüchlich[55]. Aus diesem Grunde bestimmt jetzt § 359 Abs 1 S. 1, dass der Verbraucher die Rückzahlung des Darlehens verweigern kann, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigten. Anders verhält es sich lediglich bei Verträgen, bei denen der finanzierte Kaufpreis € 200,– nicht überschreitet (§ 359 Abs. 2), sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages vereinbarten Vertragsänderung beruhen (§ 359 Abs. 1 S. 2). Der Einwendungsdurchgriff ist außerdem subsidiär gegenüber der Nacherfüllung. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (§ 359 Abs. 1 S. 3, s. § 440).

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Bei Nichtigkeit des Kaufvertrages können die Einwendungen aus dem Kaufvertrag dem Darlehensgeber, d. h. der Bank, nach § 359 Abs. 1 S. 1 sofort entgegengesetzt werden. Dasselbe gilt bei Mängeln der gelieferten Sache, wenn der Verbraucher deshalb den Kaufvertrag ganz oder teilweise liquidieren will, indem er zurücktritt, mindert oder Schadensersatz verlangt (§ 437). Die Folge ist dann, dass für die Zukunft auch die Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens entfällt oder doch (im Falle der Minderung) entsprechend herabgesetzt wird. Ein besonderes Problem stellt dagegen die Abwicklung insbesondere des Darlehensvertrages dar, soweit er von dem Verbraucher und Käufer bereits durch die ratenweise Rückzahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Kosten erfüllt worden ist. § 358 Abs. 4 S. 5 bestimmt insoweit, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers, d. h. des Verkäufers aus dem verbundenen Kaufvertrag eintritt, soweit dem Verkäufer das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Daraus wird überwiegend der Schluss gezogen, dass der Verbraucher von der Bank zwar nicht die Rückzahlung des ganzen Kaufpreises, wohl aber der von ihm gezahlten Raten einschließlich der Zinsen und Kosten verlangen kann[56]. Richtiger Meinung nach folgt dieses Ergebnis freilich bereits – entgegen der h.M. – unmittelbar aus § 813 Abs. 1[57].

Teil I Veräußerungsverträge§ 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › IV. Kauf auf Probe, Wiederkauf und Vorkauf

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