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§ 7 Miete

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Inhaltsverzeichnis

I. Begriff und Abgrenzung

II. Geschichte

III. Erscheinungsformen

IV. Vertragsabschluss

V. Pflichten des Vermieters

VI. Pflichten des Mieters

VII. Mängel der Mietsache

VIII. Sicherung des Vermieters

IX. Kauf bricht nicht Miete

X. Mieterhöhung

XI. Beendigung des Mietverhältnisses

Fall 9:

V hatte dem M vor Jahren in seinem Hause eine Wohnung vermietet, in der zuvor der X lange Zeit gewohnt hatte, ohne jemals Schönheitsreparaturen durchzuführen. In dem Formularvertrag war bestimmt, dass M die laufenden Schönheitsreparaturen nach einem dem Vertrag beigefügten Fristenplan durchzuführen hat und dass er sich bei Auszug vor Fälligkeit der einzelnen Schönheitsreparaturen anteilig an den Kosten der zukünftig erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen beteiligen muss. Einige Jahre später zog M wieder aus, ohne die nach dem Fristenplan inzwischen fällig gewordenen Schönheitsreparaturen durchgeführt zu haben. V verlangt deshalb jetzt Schadensersatz in Höhe von € 10 000,–, die nach dem Gutachten eines Sachverständigen zur Renovierung der Wohnung erforderlich sind. Mit Recht? Wie ist die Rechtslage, wenn M schon kurze Zeit nach Vertragsabschluss wieder ausgezogen ist? Lösung Rn 91 f

Fall 10:

Frau M hatte 1999 schriftlich von V in dessen Haus einen Laden und eine Wohnung gemietet. 2001 veräußerte V sein Haus an den W. Noch aus der Zeit vor 1999 befand sich in den von der M gemieteten Ladenräumen eine unverschlossene Rauchrohröffnung. Aus ihr ausströmende heiße Gase verursachten 2003 einen Brand, bei dem die Schwester der M, die in dem Laden angestellte S, verletzt und ein Teil des Lagers der M zerstört wurden. Außerdem verbrannten in dem Lager der M Sachen, die ihr ihre Schwester S zum Betrieb des Geschäfts zur Verfügung gestellt hatte. M und S verlangen Schadensersatz von W. Lösung Rn 43, 52, 61

Literatur:

Emmerich, Miete, in: Staudinger-Eckpfeiler des Zivilrechts , 6. Aufl., 2018, Rn O 1 ff (S. 949 ff); Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. (2013); V. Emmerich/J. Emmerich/Rolfs, Staudinger, BGB – Mietrecht 1 und 2, 2018.

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