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I. Begriff und Abgrenzung

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Im Anschluss an die Schenkung regelt das BGB in den §§ 535–609 die Gebrauchsüberlassungsverträge, wobei es im Einzelnen zwischen der Miete (§§ 535–580a), der allgemeinen Pacht (§§ 581–584b), der Landpacht (§§ 585–597), der Leihe (§§ 598–606) und dem Sachdarlehen (§§ 607–609) unterscheidet. Die übrigen Darlehensverträge haben dagegen jetzt als neuer dritter Titel ihren Platz zwischen den Teilzeit-Wohnrechteverträgen und der Schenkung in den §§ 488–515 gefunden. Dies ändert indessen nichts an der sachlichen Zugehörigkeit auch der Darlehensverträge in all ihren Erscheinungsformen zu den Gebrauchsüberlassungsverträgen, sodass sie in diesem Buch weiter im Zusammenhang mit den Gebrauchsüberlassungsverträgen (kurz) behandelt werden sollen (s. u. § 8 Rn 18 ff). Von den Veräußerungsverträgen unterscheiden sich die Gebrauchsüberlassungsverträge vor allem dadurch, dass sie nicht auf die endgültige Übertragung eines Gegenstandes von einer Person auf eine andere, sondern auf die bloße vorübergehende, d. h. zeitlich begrenzte Überlassung des Gebrauchs eines Gegenstandes an eine andere Person gerichtet sind (s. schon o. § 1 Rn 3). Im Übrigen muss man unterscheiden:

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Verträge, die die unentgeltliche vorübergehende Nutzung von Sachen und Rechten zum Gegenstand haben, sind grundsätzlich Leihe (s. § 598), nicht etwa Schenkung, weil die Schenkung zu den Veräußerungsverträgen gehört (s. o. § 5 Rn 51 ff). Entgeltliche Verträge dieser Art können dagegen (nur) entweder Miete oder Pacht sein.

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Das Gesetz behandelt Miete und Pacht im Wesentlichen gleich (§ 581 Abs. 2). In der Tat sind die Unterschiede zwischen beiden gering. Sie betreffen vor allem den Gegenstand des Vertrages sowie die Befugnisse des Sachleistungsgläubigers, des Mieters oder Pächters. Gegenstand eines Mietvertrages können allein bewegliche und unbewegliche Sachen, Sachteile und Sachgesamtheiten sein, während Rechte nur Gegenstand von Pachtverträgen sein können (vgl § 535 gegenüber § 581 Abs. 1). Verträge über die entgeltliche vorübergehende Nutzung fremder Rechte sind daher immer Pachtverträge. Das bekannteste Beispiel sind Lizenzverträge. Bei Verträgen über die Überlassung des Gebrauchs von Sachen kommt es für die Abgrenzung dagegen darauf an, welche Befugnisse der Sachleistungsgläubiger haben soll. Miete liegt vor, wenn dem Sachleistungsgläubiger nur der vorübergehende Gebrauch gestattet ist (§ 535 Abs. 1), während es sich um Pacht handelt, wenn der Gläubiger zusätzlich zur Fruchtziehung berechtigt ist (§ 581 Abs. 1).

Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 7 Miete › II. Geschichte

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