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a) Begriff

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Kennzeichen des finanzierten Teilzahlungsgeschäfts, von § 358 Abs. 3 „verbundener Vertrag“ genannt, ist nach den Gesagten (o. Rn 32) die Aufteilung (oder besser: Aufspaltung) des „an sich“ einheitlichen Kaufvertrags auf zwei rechtlich selbstständige Verträge, den (sofort erfüllten) Kaufvertrag mit dem Verkäufer und den Darlehensvertrag mit der das Geschäft finanzierenden Bank. Diese Gestaltung ist für den Käufer deshalb riskant, weil er Gefahr läuft, das Darlehen aufgrund des formal selbstständigen Darlehensvertrages selbst dann an die Bank zurückzahlen zu müssen, wenn der Verkäufer nicht oder nur mangelhaft erfüllt und eine Rechtsverfolgung gegen ihn auf Schwierigkeiten stößt (u. Rn 36 f). Außerdem droht dem Käufer bei dieser Form der Absatzfinanzierung der Verlust des Schutzes durch die für das Teilzahlungsgeschäft geltenden Sonderregeln, jedenfalls im Verhältnis zur Bank (§§ 506 ff; s. o. Rn 21 ff). Zur Verdeutlichung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten möge folgendes Schema dienen:


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Eine gesetzliche Regelung der vielfältigen mit verbundenen Verträgen oder Geschäften zusammenhängenden Fragen findet sich seit 2002 im Anschluss an § 9 VerbrKredG in den §§ 358 bis 361, die besondere Regeln für den Widerruf (§ 358) und den Einwendungsdurchgriff enthalten (§§ 359 f), sowie in § 508 S. 6, der die Rücktrittsfiktion bei Rücknahme der Sache (o. Rn 28 f) auf das Verhältnis des Verbrauchers zur Bank erstreckt.

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Kauf- und Darlehensvertrag bilden nach § 358 Abs. 3 S. 1 ein verbundenes Geschäft, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind; dies ist nach S. 2 der genannten Vorschrift u. a. dann anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Dafür reicht es aus, dass der Darlehensvertrag nicht auf eigene Initiative des Käufers zu Stande kommt, sondern deshalb, weil der Verkäufer oder sein Vertriebsbeauftragter dem Käufer zugleich mit dem Kaufvertrag den Kreditvertrag einer Bank vorlegt, die sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung des Vertrags bereit erklärt hatte[51]. In den übrigen Fällen kommt es darauf an, ob die beiden Verträge nach den Umständen in einem Bedingungszusammenhang der Art stehen, dass keiner ohne den anderen abgeschlossen worden wäre[52]. Indizien sind die Bestimmung des Darlehens gerade zur Finanzierung des Kaufvertrages, der gleichzeitige Abschluss beider Verträge sowie die Verwendung einheitlicher Formulare[53]. Erweiterungen des Begriffs ergeben sich in einzelnen Beziehungen aus § 360 von 2014 für sog zusammenhängende Verträge[54]. Den Gegensatz bildet der sogenannte Personalkredit, den sich der Käufer „auf eigene Faust“ zur Finanzierung beliebiger Anschaffungen besorgt und bei dem nach dem Gesagten die Annahme eines verbundenen Geschäfts ausscheidet – vorbehaltlich der Anwendung des § 360 Abs. 2 S. 2 bei genauer Beschreibung des ins Auge gefassten Kaufgegenstandes bereits in dem Darlehensvertrag.

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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