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III. Erscheinungsformen

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Die §§ 535, 549 und 578 f zeigen, dass man zwischen der Miete beweglicher und unbeweglicher Sachen und innerhalb der Letzteren zwischen der reinen Grundstücksmiete, der Wohnraummiete und der sonstigen Raummiete zu unterscheiden hat. Die Abgrenzung zwischen der Wohnraummiete und der sonstigen Raummiete, häufig auch gewerbliche oder Geschäftsraummiete genannt, richtet sich allein nach dem von den Parteien verfolgten Zweck. Wohnraummiete ist nur anzunehmen, wenn zum privaten Aufenthalt von Menschen geeignete Räume gerade für diesen Zweck vermietet werden[3]. Deshalb handelt es sich z. B. um Geschäftsraummiete und nicht etwa um Wohnraummiete, wenn die Anmietung von Wohnräumen zum Zweck deren Weitervermietung, etwa an die Mitarbeiter des Mieters, geschieht (vgl § 565 Abs. 1)[4].

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Schwierigkeiten bereitet die Grenzziehung vor allem bei Mischmietverhältnissen. Man versteht darunter die gleichzeitige Vermietung von Wohnräumen und gewerblich genutzten Räumen, z. B. einer Gastwirtschaft oder einer Praxis mit Wohnung. In solchen Fällen kommt es darauf an, worauf nach dem Willen der Parteien das Schwergewicht liegen soll. In Zweifelsfällen, wenn sich nicht eindeutig das Überwiegen des gewerblichen Nutzungszwecks feststellen lässt, ist zum Schutze des Mieters einheitlich für den gesamten Vertrag von der Anwendung des Wohnraummietrechts auszugehen.[5].

Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 7 Miete › IV. Vertragsabschluss

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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