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2. Schriftform

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Das Gesetz bezweckt einen Schutz der Verbraucher gegen die mit Teilzahlungsgeschäften verbundenen Gefahren in erster Linie durch ihre umfassende Information über die auf sie zukommenden Belastungen und Verpflichtungen vor und bei Abschluss des Vertrages (sog Informationsmodell)[44]. Hervorzuheben sind die neuen vorvertraglichen Informationspflichten (i. S. des § 311 Abs. 2), die sich im Einzelnen aus den §§ 506 Abs. 1 und 491a BGB iVm Art. 247 EGBGB ergeben. Außerdem ist für Teilzahlungsgeschäfte Schriftform vorgeschrieben (§§ 506, 492 und 507), wobei im Einzelnen in § 507 Abs. 2 iVm Art 247 §§ 3, 6 und 12 EGBGB geregelt ist, welche Angaben die Vertragsurkunde mindestens enthalten muss. Hervorzuheben sind der Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis, Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (Raten) sowie der effektive Jahreszins. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist der Vertrag nichtig (§ 507 Abs. 2 S. 1), sofern nicht eine der Ausnahmen des § 507 Abs. 2 S. 2 bis 5 eingreift, in denen der Formmangel nachträglich doch noch auf die eine oder andere Weise geheilt wird.

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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