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IV. Kauf auf Probe, Wiederkauf und Vorkauf
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Das BGB kennt als weitere Sonderformen des Kaufs den Kauf auf Probe, den Wiederkauf und den Vorkauf (§§ 454, 456 und 463 ff). Bei dem Kauf auf Probe handelt es sich um einen durch die Billigung des gekauften Gegenstandes durch den Käufer aufschiebend bedingten Kauf, wobei die Billigung im Belieben des Käufers steht (§§ 454 f).
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Unter dem Wiederkaufsrecht (§§ 456–462) ist der „Vorbehalt“ des Rückkaufs durch den Verkäufer zu verstehen. Der Wiederkauf wird ebenso wie der Kauf auf Probe als aufschiebend bedingter Kauf angesehen[58]. Dies bedeutet, dass der Rückkaufvertrag bereits bei Abschluss des ersten Kaufvertrages – aufschiebend bedingt – abgeschlossen wird. Bedingung ist die in das Belieben des Verkäufers gestellte Erklärung, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe (§ 456 Abs. 1). Mit Abgabe dieser Erklärung tritt der zweite Kaufvertrag, der Wiederkauf, „mit umgekehrten Vorzeichen“ an die Stelle des ersten Kaufvertrages. Nur wenn der Wiederverkäufer wegen des Verzugs des Wiederkäufers mit der Rückzahlung des Kaufpreises zurücktritt (§ 323 Abs. 1), lebt der erste Kaufvertrag wieder auf[59]. In Parallele zu dem gesetzlich geregelten Wiederkaufsrecht hat sich in der Praxis auch ein Wiederverkaufsrecht herausgebildet, das dem Käufer das Recht gibt, von dem Verkäufer den Rückkauf der Sache zu verlangen, und auf das die §§ 456–462 entsprechend angewandt werden. Verbreitet sind derartige Abreden vor allem in der Leasingbranche (s. u. § 8 Rn 4 ff), wo das Wiederverkaufsrecht dem Leasinggeber nach Beendigung des Leasingvertrages die Möglichkeit eröffnet, die nicht mehr benötigt die Leasingsache an deren Lieferanten zurück zu verkaufen.[60]
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Als Vorkaufsrecht bezeichnet man schließlich das Recht einer Person, in einen Kaufvertrag, den der aus dem Vorkaufsrecht Verpflichtete mit einem Dritten abgeschlossen hat, „einzusteigen“, um sich die Möglichkeit zu sichern, die Sache doch noch kaufen zu können (§§ 463–473). Der Vorkauf wird meistens als ein gleich in doppelter Weise aufschiebend bedingter Kauf konstruiert. Die erste Bedingung besteht in dem Abschluss eines gültigen Kaufvertrages durch den Verpflichteten mit einem Dritten, die zweite in der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten (§ 464 Abs. 1). Die Folge ist, dass sich der Verpflichtete dann möglicherweise zwei gültigen Kaufverträgen gegenübersieht (§ 464 Abs. 2), die er beide erfüllen muss, sofern er nicht bei Abschluss des ersten Kaufvertrages Vorsorge für den Fall getroffen hat, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausübt. Die Vorschriften der §§ 463 bis 473 werden allgemein auf das recht häufige, aber nicht geregelte Vormietrecht entsprechend angewandt.
Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › V. Teilzeit-Wohnrechteverträge und gleichstehende Verträge