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3. Schuldrechtliche Auswirkungen

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Im Verhältnis der Kaufvertragsparteien untereinander wird der Eigentumsvorbehalt in der Regel erst praktisch, wenn der Käufer in Verzug gerät. Der Verkäufer hat dann die Wahl: Er kann entweder beim Vertrag stehen bleiben und sich auf die Forderung des Ersatzes seines Verzugsschadens beschränken (§§ 280 Abs. 2, 286) oder nach den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 vorgehen und, beides grundsätzlich freilich im Regelfall erst nach Fristsetzung, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder zurücktreten. Bei einer gravierenden Verletzung von Nebenpflichten, z. B. in Gestalt einer unsachgemäßen Behandlung der ja noch dem Verkäufer gehörigen Kaufsache, kommt von Fall zu Fall außerdem ein Rücktritt des Verkäufers nach § 324 in Betracht. Bei Teilzahlungsgeschäften sind schließlich die §§ 508 S. 1 nF und 498 S. 1 zu beachten, nach denen ein Rücktritt nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist (s. Rn 26 ff).

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Wenn der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder zurücktritt (Rn 15), hat dies zur Folge, dass der Käufer sein Besitzrecht einbüßt, sodass der Verkäufer jetzt außerdem Herausgabe seiner Sache vom Käufer fordern kann (§§ 346, 449 Abs. 2, 985, 986)[35]. Im Kaufvertrag können keine weiteren Herausgabeansprüche des Verkäufers begründet werden (§ 449 Abs. 2)[36]. Kein Hindernis für den Rücktritt des Verkäufers stellt es jedoch dar, wenn die Kaufpreisforderung inzwischen verjährt ist, obwohl dadurch der Verzug geheilt wird (s. § 216 Abs. 2 S. 2).

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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