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b) §§ 476 Abs. 1, 479

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Nach § 476 Abs. 1 S. 1 darf nicht im Voraus zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 und 474 bis 479 abgewichen werden. Die gesetzliche Regelung der Gewährleistungsrechte des Käufers ist folglich beim Verbrauchsgüterkauf (nur) zugunsten des Verbrauchers im Kern zwingendes Recht. Ausnahmen gelten lediglich noch für Schadensersatzansprüche des Käufers (§ 476 Abs. 3) (weil sich die beiden einschlägigen Richtlinien nicht mit Schadensersatzansprüchen befassen) sowie für Abreden, die der Käufer mit dem Verkäufer nach Mitteilung des Mangels trifft, z. B. für einen Vergleich über die Gewährleistungsrechte des Käufers in einem Rechtsstreit wegen der Mängel (§ 476 Abs. 1 S. 1). An die Stelle der unwirksamen Abrede tritt dann in dem (fortbestehenden) Vertrag die gesetzliche Regelung, so dass es z. B. im Falle eines unwirksamen Gewährleistungsausschlusses in den AGB des Verkäufers dabei bleibt, dass der Käufer bei Mängeln der Sache erst zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann, wenn er zuvor dem Verkäufer fruchtlos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 437 Nr 2 und Nr 3 iVm § 323 und 281). § 476 Abs. 1 S. 1 bedeutet nicht etwa, dass der Käufer bei Unwirksamkeit der Klausel über einen Gewährleistungsausschluss sofort zurücktreten oder Schadensersatz fordern kann[20].

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Eine Verkürzung der Verjährungsfristen des § 438 Abs. 1 zum Nachteil des Verbrauchers ist nur in engen Grenzen zulässig (s. § 476 Abs. 2). § 479 Abs. 1 S. 1 fügt noch für Garantien iS des § 443 nF hinzu, dass die Garantieerklärung im Interesse des Verbraucherschutzes einfach und verständlich abgefasst werden muss (s. o. § 5 Rn 39 ff). Das gilt gleichermaßen für selbstständige wie für unselbstständige Garantien, nicht dagegen für die Ankündigung sogenannter „Garantien“ in der Werbung.[21] Ein Verstoß des Verkäufers gegen § 479 hat aber nicht zur Folge, dass der Vertrag insgesamt oder auch nur die Garantie unwirksam wären; beide behalten vielmehr ihre Wirksamkeit. In Betracht kommen indessen Schadensersatzansprüche des Käufers wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten, etwa aus c.i.c nach den §§ 311 Abs. 2 und 280 Abs. 1.

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