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3. Deliktsrecht
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Das Deliktsrecht steht grundsätzlich selbstständig neben der vertraglichen Haftung des Verkäufers für Mängel aufgrund der §§ 434 ff. Erfüllt das Verhalten des Verkäufers zugleich einen Deliktstatbestand, so hat der Käufer daher die Wahl, ob er gegen den Verkäufer nach Kaufrecht oder nach Deliktsrecht vorgehen will, sodass der Käufer z. B. im Falle arglistiger Täuschung zwischen den Rechten aus cic, aus den §§ 434 ff, aus § 123 und aus Deliktsrecht (§§ 823 Abs. 2, 826) wählen kann (o. Rn 35, 50, 53)[140]. Ebenso ist die Rechtslage, wenn der Verkäufer zugleich Hersteller ist. Die dann gegebenenfalls eingreifende Produzentenhaftung aufgrund des § 823 oder des ProdHaftG ist gleichfalls unabhängig von der Verkäuferhaftung aufgrund der §§ 437 ff (s. u. § 23 Rn 13 ff).
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Ein besonderes Problem bilden im vorliegenden Zusammenhang die Schäden, die an der Kaufsache selbst entstehen. Hier ist davon auszugehen, dass die bloße Lieferung einer mangelhaften Sache noch keine Eigentumsverletzung darstellt (§ 823 Abs. 1). Dasselbe gilt im Regelfall, wenn die mangelhafte Kaufsache in eine umfassendere Gesamtsache eingefügt wird und dort lediglich eine Funktionsstörung, jedoch keine Beschädigung der Gesamtsache hervorruft[141]. Anders verhält es sich erst in den Fällen der Substanzverletzung. Zu denken ist hier vor allem an Fälle, in denen eine im Übrigen einwandfreie (Gesamt-)Sache nach ihrer Lieferung infolge der Mängel eines untergeordneten Einzelteils zerstört wird (sog. „Weiterfressen“ des Schadens). In derartigen Fällen tendiert die Rechtsprechung heute zum Rückgriff auf das Deliktsrecht neben den Gewährleistungsregeln, sofern der Schaden nicht mit dem bloßen, nach § 441 zu ermittelnden Minderwert der Sache infolge des Mangels stoffgleich ist, sondern darüber hinausgeht[142]. Ein Beispiel ist die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bei einem Unfall, der auf mangelhaften Reifen oder auf einem schadhaften Gaszug beruht[143]. Ebenso ist es zu beurteilen, wenn eine komplizierte Maschine infolge des Ausfalls eines einzelnen Schalters explodiert[144], sowie überhaupt, wenn mit bisher einwandfreien Einzelteilen mangelhafte Teile verbunden werden, sofern infolgedessen die einwandfreien Teile in ihrer Funktionsfähigkeit oder in ihrem Wert beeinträchtigt werden[145].
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Die geschilderte Rechtsprechung (Rn 55) ist vor allem wegen der mit der Unschärfe der verwandten Kriterien notwendigerweise verbundenen Rechtsunsicherheit in ihrer Berechtigung umstritten. Im Schrifttum wird deshalb zT ebenso wie bei der Anfechtung und bei der cic ein Vorrang der kaufvertraglichen Regelung der Sachmängelhaftung vor dem Deliktsrecht befürwortet, um sonst unvermeidliche Wertungswidersprüche zu vermeiden.[146] Tatsächlich fehlt indessen auch hier jeder Hinweis im Gesetz auf einen derartigen Vorrang des Kaufrechts vor dem Deliktsrecht. Es besteht vielmehr ebenso wie sonst Anspruchskonkurrenz. Für den Käufer hat dies den Vorteil, auch in den kritischen Fällen nach Deliktsrecht, und zwar in den Verjährungsfristen der §§ 195 und 199, sofort Schadensersatz verlangen zu können (§§ 823, 271).
Teil I Veräußerungsverträge › § 5 Rechte des Käufers › XI. Anhang: Haftungsschema beim Kauf