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a) Überblick

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In den §§ 475 bis 477 und in § 479 in der Fassung von 2017 enthält das Gesetz eine Reihe von Vorschriften, durch die durchweg der Schutz der Verbraucher bei Verbrauchsgüterkaufverträgen im Sinne des § 474 (dazu o. Rn 1 ff) – entsprechend den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von 1999 gegenüber dem Regelfall – weiter verstärkt werden soll. Auf die meisten dieser Sonderregelungen ist bereits im Zusammenhang eingegangen worden, so dass darauf verwiesen werden kann: zu § 475 Abs. 2, der den Gefahrübergang bei Schickschulden regelt, s. deshalb schon o. § 3 Rn 21 ff; zu § 475 Abs. 3, der die Rechtsfolgen einer Nachlieferung präzisiert, o. § 5 Rn 6; zu § 475 Abs. 4 S. 1, der die Befugnis des Verkäufers einschränkt, die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, o. § 5 Rn 15; zu § 475 Abs. 4 S. 2 und S. 3 sowie Abs. 5, die Bestimmungen über den Aufwendungsersatz in den Einbaufällen enthalten, o. § 5 Rn 12a; zu § 475 Abs. 6 über den Vorschussanspruch des Käufers im Rahmen der Nacherfüllung o. § 5 Rn 5 sowie schließlich zu dem Regress in der Lieferantenkette (§ 478) o. § 5 Rn 49a ff.

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§ 475 Abs. 1 von 2017 enthält zum Schutze der Verbraucher eine Abweichung von § 271: Während nach § 271 Abs. 1 die beiderseitigen Leistungen im Zweifel, d. h. mangels abweichender Vereinbarungen der Parteien, sofort zu bewirken sind, kann beim Verbrauchsgüterkauf jede Partei nur noch „unverzügliche“ Leistung verlangen (§ 475 Abs. 1 S. 1); die Leistung muss maW ohne schuldhaftes Zögern, d. h. sobald wie möglich, aber auch nicht früher erfolgen (§ 121 Abs. 1), seitens des Verkäufers aber spätestens binnen 30 Tagen, um dem Käufer auf jeden Fall Rechtssicherheit hinsichtlich der Leistungszeit zu geben (§ 475 Abs. 1 S. 2). Für den Käufer folgt aus dem Gesagten, dass er ebenfalls nicht mehr sofort, sondern nur noch ohne schuldhaftes Zögern sobald wie möglich zahlen muss. Unbenommen bleibt das Recht der Parteien, die von ihnen geschuldeten Leistungen auch sofort zu erbringen (§§ 271 Abs. 1, 475 Abs. 1 S. 3).[19] Die Regelung bedeutet z. B., dass der Verkäufer, der sich die Sache erst noch beschaffen oder sie den Wünschen des Käufers anpassen muss, nicht in Verzug gerät, wenn er sich ohne schuldhaftes Zögern darum bemüht, seine Leistungen zu erbringen.

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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