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2. Rücktritt und Minderung

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Der Verjährung unterliegen an sich nur Ansprüche (§ 194 Abs. 1), nicht dagegen Gestaltungsrechte. Deshalb bedurfte es für die Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung der besonderen Regelung des § 218 in Verbindung mit § 438 Abs. 4 und 5, die der Sache nach darauf hinausläuft, dass Rücktritt und Minderung hier derselben Verjährungsfrist wie der Nacherfüllungsanspruch unterliegen. Folge der Berufung des Verkäufers auf die „Verjährung“ der genannten Rechte ist freilich die Unwirksamkeit der Ausübung des betreffenden Gestaltungsrechts, insbesondere also des Rücktritts des Käufers (§ 218 Abs. 1 S. 1). Hat der Käufer dagegen rechtzeitig von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, so wird der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet, dessen Inhalt sich nach den §§ 346 ff richtet (s. o. Rn 17). Die sich daraus ergebenden beiderseitigen Ansprüche unterliegen nicht mehr dem Regime des § 438, sondern verjähren in der Regelverjährungsfrist der §§ 195 und 199[129].

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Hatte der Käufer bei Ablauf der Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 den Kaufpreis noch nicht bezahlt, so kann er außerdem trotz Verjährung seines Rücktritts- oder Minderungsrechts immer noch die Bezahlung verweigern, soweit er dazu aufgrund des Rücktritts oder der Minderung wegen des Mangels berechtigt gewesen wäre (§ 438 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5). Macht der Käufer von diesem Recht Gebrauch, so kann freilich der Verkäufer seinerseits zurücktreten, um nicht im Ergebnis dem Käufer die Sache unentgeltlich überlassen zu müssen (§ 438 Abs. 4 S. 3).

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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