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6. Nebenpflichten

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Eine letzte Fallgruppe bildet schließlich die Verletzung sonstiger Nebenpflichten des Verkäufers, die sich nicht in einem Sach- oder Rechtsmangel auswirkt. Zu denken ist hier in erster Linie an Verstöße des Verkäufers gegen Aufklärungs- oder Warnpflichten, etwa bei der Lieferung komplizierter und gefährlicher Geräte.[87] Für diese Fälle hat § 437 Nr 3 keine Bedeutung, weil es dabei nicht um die Folgen von Mängeln der Kaufsache geht. Die Haftung des Verkäufers richtet sich vielmehr ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften und damit insbesondere nach den §§ 241 Abs. 2, 276 und 280 Abs. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit den §§ 282 und 324.

Teil I Veräußerungsverträge§ 5 Rechte des Käufers › VI. Aufwendungsersatz

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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