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3. Kenntnis des Käufers (§ 442)

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Nach § 442 Abs. 1 S. 1 hat der Verkäufer einen Sach- oder Rechtsmangel (ausnahmsweise) nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel schon bei Abschluss des Vertrages kennt. Dies deshalb, weil der Käufer widersprüchlich handelte, wenn er trotz des Vertragsabschlusses in Kenntnis des Mangels (mit dem er den Mangel im Grunde in Kauf nimmt) gleichwohl anschließend Gewährleistungsrechte geltend machte. Gleich steht nach § 442 Abs. 1 S. 2 der Fall, dass dem Käufer der Mangel nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, außer wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (s. dazu schon o. Rn 32 ff) oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache, d. h. für ihre Freiheit von Sach- oder Rechtsmängeln übernommen hat (s. Rn 39). Weist die Sache mehrere Mängel auf, so ist die Haftung des Verkäufers nur hinsichtlich derjenigen Mängel ausgeschlossen, auf die sich tatsächlich die Kenntnis des Käufers erstreckt; wegen weiterer Mängel bleibt es bei der gesetzlichen Mängelhaftung des Verkäufers.[113] Außerdem beschränkt sich auch hinsichtlich der dem Käufer bekannten Mängel der Haftungsausschluss zum Schutze des Käufers auf dessen Rechte aus den §§ 437 ff, sodass sein Erfüllungsanspruch sowie die Rechte aus den §§ 320 bis 322 trotz seiner Kenntnis grundsätzlich unberührt bleiben[114].

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Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 442 ist der Umstand, dass den Käufer nach dem BGB anders als beim Handelskauf (s. § 377 HGB) weder eine Untersuchungs- noch eine Rügepflicht bei Mängeln trifft. Deshalb wird Kenntnis des Käufers iS des § 442 Abs. 1 S. 1 nur angenommen, wenn er den Mangel positiv kennt, während eine leicht fahrlässige Unkenntnis ebenso wenig wie – im Falle von Rechtsmängeln – die bloße Kenntnis der den Mangel begründenden Tatsachen ausreicht; der Käufer muss sich vielmehr, wenn § 442 Abs. 1 S. 1 anwendbar sein soll, über das Vorliegen eines Mangels und dessen Reichweite im klaren sein[115]. Gleich stehen grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit des Käufers (§ 442 Abs. 1 S. 2) sowie der Fall, dass der Käufer bewusst das Risiko eingeht, es könne ein Mangel vorliegen[116]. Grobe Fahrlässigkeit schadet dem Käufer nur dann nicht, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie iS des § 443 Abs. 1 übernommen hat (s. dazu u. Rn 39 ff) oder wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat (s. dazu schon o. Rn 32 ff). § 442 enthält eine den § 254 ausschließende Sonderregelung, sodass dem Käufer bei einfacher Fahrlässigkeit auch kein mitwirkendes Verschulden entgegengehalten werden kann[117].

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Abweichend von § 442 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer Grundpfandrechte selbst dann zu beseitigen, wenn der Käufer diese Belastung kennt (§ 442 Abs. 2). Die Parteien können jedoch etwas anderes vereinbaren (§ 311 Abs. 1). Verbreitet ist insbesondere die Abrede, dass der Käufer die auf dem Grundstück ruhenden Grundpfandrechte in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen soll.

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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