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IV. Minderung

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Statt zurückzutreten (o. Rn 16 f), kann der Käufer auch durch einseitige Gestaltungserklärung gegenüber dem Verkäufer den Kaufpreis mindern, und zwar – insoweit anders als im Falle des Rücktritts (o. Rn 20) – selbst dann, wenn es sich lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt (§§ 437 Nr 2, 441 Abs. 1 und 323 Abs. 5 S. 2; s. Rn 20). Die Minderung hat dieselben Voraussetzungen wie der Rücktritt, sodass sie gleichfalls grundsätzlich den fruchtlosen Ablauf einer dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzten, angemessenen Frist voraussetzt (§§ 437 Nr 1, 323 Abs. 1; o. Rn 16). Die Fristsetzung ist jedoch in denselben Fällen wie beim Rücktritt entbehrlich (§§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5 und 440; s. o. Rn 18 f).

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Die Minderung besteht gemäß § 441 Abs. 3 S. 1 in einer verhältnismäßigen Herabsetzung des Kaufpreises nach der Formel: Alter Preis: neuem Preis = Wert der mangelfreien Sache: Wert der mangelhaften Sache. Dadurch soll das im Vertrag festgelegte Äquivalenzverhältnis der beiden Leistungen nach Möglichkeit aufrechterhalten werden, so dass eine Minderung auch in Betracht kommt, wenn der Kaufpreis besonders niedrig ist und deutlich unter dem Verkehrswert der Sache liegt[72]. Entspricht der Kaufpreis dem objektiven Wert der Sache, so kann die Minderung auch einfach durch Abzug der Reparaturkosten vom Kaufpreis erfolgen[73]. Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes der Sache ist der des Vertragsschlusses; spätere Veränderungen bleiben außer Betracht. Minderung und Rücktritt schließen sich wegen ihrer (endgültigen) Gestaltungswirkung gegenseitig aus, so dass der Käufer weder nach dem Rücktritt mindern noch nach einer Minderung zurücktreten kann.[74]

Teil I Veräußerungsverträge§ 5 Rechte des Käufers › V. Schadensersatz

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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