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5. Mangelfolgeschaden

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Als Mangelfolgeschäden bezeichnet man die auf der Lieferung der mangelhaften Sache beruhenden Schäden des Käufers an seinen sonstigen Rechtsgütern, z. B. die Verletzung des Käufers durch ein mangelhaftes Fahrzeug oder die Beschädigung des Materials des Käufers durch eine mangelhafte Maschine. Weil in derartigen Fällen, die dadurch gekennzeichnet, dass es bereits zu einem Schaden gekommen ist, eine (nachträgliche) Fristsetzung keinen Sinn mehr machte, kann in ihnen der Käufer sofort, d. h. ohne Fristsetzung, nach § 437 Nr 3 und § 280 Abs. 1 vom Verkäufer Schadensersatz „neben“ der Leistung verlangen[85], sofern der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat . Gleich steht der Fall, dass die Sache erst bei dem Versuch der Nacherfüllung durch den Verkäufer beschädigt wurde[86].

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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