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4. Garantien

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Die Haftung des Verkäufers kann vertraglich nicht nur beschränkt, sondern auch erweitert werden (s. §§ 276 Abs. 1 S. 1, 311 Abs 1). Der wichtigste Fall ist die Übernahme einer Garantie im Sinne des § 443 durch den Verkäufer. Für den Verbrauchsgüterkauf findet sich aufgrund der Vorgaben der Richtlinie eine besondere Formvorschrift in § 479 (o. Rn 43). Die Reichweite von Garantien hängt ganz von den Abreden der Parteien ab (§ 311 Abs. 1). Man muss insbesondere selbstständige und unselbstständige Garantien sowie – unter einem anderen Aspekt – Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien unterscheiden. Der Unterschied zwischen selbstständigen und unselbstständigen Garantien besteht darin, dass die einen Bestandteile des Kaufvertrages sind, während die anderen selbstständig neben dem Kaufvertrag stehen. Dagegen geht es bei der Unterscheidung zwischen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien um den Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Garantie bezieht: Während eine Beschaffenheitsgarantie dem Käufer die vertragsgemäße Beschaffenheit der Kaufsache gerade (und nur) bei Übergabe gewährleisten soll (Rn 41 f), bedeutet eine Haltbarkeitsgarantie nach § 443 Abs. 2, dass der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie dafür übernimmt, dass die Kaufsache für eine bestimmte Dauer, die so genannte Garantiefrist, eine bestimmte Beschaffenheit behält, dass maW in dieser Zeit keine Mängel auftreten (Rn 43). Eine besondere Rolle spielen derartige Garantien im Handel mit hochwertigen Gebrauchsgütern, insbesondere im Kraftfahrzeughandel. Die Verjährung von Ansprüchen aus einer Garantie richtet sich nach den §§ 195 und 197 und nicht etwa nach § 438.[118]

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Die Vorschrift des § 443 ist eine unnötig umständliche und wortreiche Regelung (nur) einzelner Aspekte der genannten Garantien. Der Sache nach besagt die komplizierte Regelung folgendes: Als Garantiegeber kommen nach § 443 Abs. 1 gleichermaßen der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in Betracht, wobei insbesondere an weitere Vertriebsunternehmen zu denken ist. Als Garantie bezeichnet das Gesetz in diesem Zusammenhang Erklärungen einer der genannten Personen, durch die sie zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung des Verkäufers nach den §§ 437 ff weitere Verpflichtungen für den Fall eingehen, dass die Kaufsache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung beschrieben sind (sog. Garantiefall). Gleich steht nach § 443 Abs. 1 HS 1 derartigen Erklärungen auch eine „einschlägige Werbung“, die vor oder bei Abschluss des Vertrages verfügbar war. Die dabei übernommene zusätzliche Verpflichtung kann sich, immer nach § 443 Abs. 1, insbesondere auf die Erstattung des Kaufpreises, den Austausch oder die Nachbesserung der Kaufsache oder die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Reparatur der Sache beziehen. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so kann der Käufer im Garantiefall „unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche“, also neben oder über die §§ 437 ff hinaus, die Rechte aus der Garantie gegen den oder die Garantiegeber geltend machen (§ 443 Abs. 1). Zu beachten bleibt, dass nach § 311 Abs. 1 der oder die Garantiegeber vertraglich auch noch andere und weitergehende Verpflichtungen als in § 443 Abs. 1 genannt übernehmen können.

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Die Beschaffenheitsgarantie iS des § 443 Abs. 1 muss vor allem von der Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 unterschieden werden, durch die die Sollbeschaffenheit der verkauften Sache – als Maßstab für das Vorliegen eines Mangels – festgelegt wird (s. o. § 4 Rn 13 ff). Der Unterschied zwischen beiden Abreden liegt vor allem in der strengeren, weil verschuldensunabhängigen Haftung des Verkäufers bei einem Verstoß gegen eine Beschaffenheitsgarantie iS des § 443[119].

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Bedeutung besitzen Beschaffenheitsgarantien insbesondere im Kraftfahrzeughandel, weil hier der Käufer typischerweise besonders schutzbedürftig ist, so dass die Gerichte hier oft eine besondere Großzügigkeit bei der Annahme von Garantien an den Tag legen. So enthält z. B. der Verkauf eines „Neuwagens“ gewöhnlich die Garantie der Fabrikneuheit des Fahrzeugs[120]. Macht der Käufer den Abschluss ausdrücklich vom Vorhandensein bestimmter Eigenschaften des Fahrzeugs abhängig, so werden ihm diese ebenfalls in der Regel (konkludent) garantiert[121]. Besonders großzügig verfährt die Rechtsprechung schließlich bei der Annahme von Garantien vielfach mit Rücksicht auf die hier nochmals gesteigerte Schutzbedürftigkeit des Käufers im Gebrauchtwagenhandel. So wird etwa häufig bereits in der bloßen Marken- oder Typbezeichnung eine Garantie zumindest derjenigen Eigenschaften des Fahrzeugs gesehen, von denen die abstrakte Betriebserlaubnis abhängt[122]. Dasselbe gilt für Angaben des Verkäufers über die bisherige Fahrleistung des Wagens, über dessen Alter oder über die Art der Vorbenutzung, vorausgesetzt, dass die Angaben von gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern stammen, da die Käufer auf deren Angaben vertrauen können müssen.[123]

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Von der Beschaffenheitsgarantie (Rn 42) muss, wie § 443 Abs. 2 zeigt, die Haltbarkeitsgarantie unterschieden werden, durch die der Verkäufer oder ein Dritter wie insbesondere der Hersteller (dieser im Wege einer selbstständigen Garantie, o. Rn 39) verspricht, dass die Sache für eine bestimmte Dauer die vereinbarte Beschaffenheit behält, dass z. B. während der ganzen Garantiefrist kein Sachmangel auftritt. In diesem Fall haftet der Verkäufer oder der Hersteller bereits, sofern nur der fragliche Mangel während der Garantiefrist auftritt, gleichgültig wann und deshalb gegebenenfalls auch erst nach Gefahrübergang. Hierher gehören vor allem die üblichen Herstellergarantien bei Kraftfahrzeugen. Für diese Fälle enthält das Gesetz in § 443 Abs. 2 ergänzend eine Regelung der Beweislast. Der Käufer muss danach nur beweisen, dass der fragliche Mangel unter die Garantie fällt und während der Garantiefrist aufgetreten ist, während es anschließend Sache des Verkäufers oder des Herstellers ist zu beweisen, dass der Sachmangel ausnahmsweise von der Garantie nicht gedeckt wird, etwa, weil er vom Käufer verschuldet ist[124]. Zusätzlich zu beachten bleibt in jedem Fall die besondere Formvorschrift für Garantien bei dem Verbrauchsgüterkauf in § 479 Abs. 1 und Abs. 2 von 2017, von deren Einhaltung indessen – im Interesse des Käuferschutzes – nicht die Wirksamkeit der Garantie abhängt (§ 479 Abs. 3).

Teil I Veräußerungsverträge§ 5 Rechte des Käufers › VIII. Verjährung

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