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1. Überblick

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Die Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache nach Maßgabe der §§ 437 ff (o. Rn 1 ff) ist kein zwingendes Recht, sondern kann vertraglich sowohl beschränkt als auch erweitert werden (§ 311 Abs. 1). § 442 fügt hinzu, dass die Rechte eines Käufers wegen eines Mangels außerdem grundsätzlich ausgeschlossen sind, wenn er den Mangel bei Abschluss des Vertrages kannte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit verkannte (dazu u. Rn 36 ff). Bei öffentlichen Versteigerungen iS des § 383 Abs. 3 ist zusätzlich die Haftungsbegrenzung des § 445 sowie in der Zwangsversteigerung die des § 806 ZPO zu beachten.

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Vertragliche Haftungsbeschränkungen stellen stets eine erhebliche Gefahr für den Käufer dar, vor allem natürlich, wenn die Kaufsache verborgene Mängel aufweist. Sie sind deshalb grundsätzlich eng auszulegen, so dass z. B. eine so genannte Besichtigungsklausel, nach der die Sache „wie besichtigt“ verkauft ist, nur zum Ausschluss der Haftung des Verkäufers für solche Mängel führt, die für den Käufer ohne weiteres bei einer Besichtigung tatsächlich erkennbar waren, nicht dagegen für verborgene Mängel, die (möglicherweise) ein Fachmann, nicht dagegen Laien zu erkennen vermögen.[89] Außerdem enthält das Gesetz zum Schutze des Käufers gegen übermäßige Haftungsbeschränkungen verschiedene Regelungen, die solchen Bestimmungen unterschiedlich enge Grenzen ziehen. Hervorzuheben ist § 444, nach dem sich der Verkäufer auf eine vertragliche Beschränkung oder einen Ausschluss der Haftung für Mängel nicht berufen kann, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (dazu u. Rn 32, 39 ff; vgl außerdem §§ 438 Abs. 3 S. 1 und § 445). Auf der anderen Seite können die Parteien die Haftung des Verkäufers für Mängel vertraglich aber auch beliebig über den gesetzlichen Rahmen hinaus erweitern. Wichtigster Fall ist die Übernahme einer Garantie durch den Verkäufer im Sinne des § 443 (dazu u. Rn 39 ff).

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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