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3. Ausschluss des Rücktritts
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In einer Reihe von Fällen ist der Rücktritt auf der anderen Seite trotz Vorliegen eines Mangels aus besonderen Gründen ganz ausgeschlossen (s. schon Rn 17). Die beiden wichtigsten Fälle ergeben sich aus § 323 Abs. 5 S. 1 und S. 2. Der erste Fall betrifft die so genannten quantitativen Teilleistungen (s. dazu schon o. § 4 Rn 22). Für diesen Fall bestimmt S. 1 des § 323 Abs. 5, dass der Käufer, wenn er zunächst die Teilleistung als solche angenommen hatte, dann von dem ganzen Vertrag nur noch zurücktreten kann, wenn er an der Teilleistung wegen des Ausbleibens des Restes kein Interesse mehr hat (im Einzelnen str.). Nach S. 2 des § 323 Abs. 5 ist der Rücktritt ferner ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist. Es handelt sich dabei um eine Art Bagatellklausel, durch die verhindert werden soll, dass der Käufer einen geringfügigen Mangel bei neuen hochwertigen Sachen zum willkommenen Anlass nimmt, sich nachträglich von dem mittlerweile unerwünschten Vertrag wieder zu lösen.[66] Der Käufer hat in diesem Fall nur den Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439), das Minderungsrecht (§ 441) sowie den kleinen Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1). Ob ein Mangel unerheblich ist, lässt sich nur im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung feststellen.[67] Bei behebbaren Mängeln kommt es in erster Linie auf das Verhältnis der Reparaturkosten zu dem Preis der Sache an. Die Folge ist, dass hier die Pflichtverletzung in der Regel als erheblich angesehen wird, wenn die Reparaturkosten mehr als 4 bis 5% des Preises betragen, als unerheblich dagegen, wenn sie deutlich niedriger sind[68]. Bei unbehebbaren Mängeln wird dagegen auf das Ausmaß der damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigung abgestellt[69]. Bei der zusätzlich stets erforderlichen Interessenabwägung spielt ferner eine Rolle, ob es sich um einen Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung handelt,[70] ob eine Garantie vorliegt (§ 443 nF) oder ob der Verkäufer arglistig gehandelt hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Pflichtverletzung nach diesen Grundsätzen als erheblich anzusehen ist, ist der der Erklärung des Rücktritts. Ist der Rücktritt danach berechtigt, so ändert sich daran auch nichts, wenn sich später wider Erwarten herausstellt, dass der Mangel tatsächlich doch mit einem ganz geringfügigen Aufwand beseitigt werden kann[71].
Teil I Veräußerungsverträge › § 5 Rechte des Käufers › IV. Minderung