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VI. Aufwendungsersatz

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Nach den §§ 437 Nr 3 und 284 kann der Käufer ferner bei Lieferung einer mangelhaften Sache anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 281) und damit unter denselben Voraussetzungen wie dieser (o. Rn 23 ff) Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung des Verkäufers gemacht hat und billigerweise machen durfte, außer wenn der Zweck der Aufwendungen auch ohne die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht erreicht worden wäre.[88] Beispiele sind die Kosten des Vertragsabschlusses, Transportkosten, Kosten für die Vorbereitung des Einsatzes der gekauften Sache, etwa in dem Betrieb des Käufers, sowie Aufwendungen auf die gekaufte, später als mangelhaft erwiesene und deshalb nach Rücktritt zurückgegebene Sache. Dem Aufwendungsersatzanspruch des Käufers kommt vor allem dann eigenständige Bedeutung zu, wenn der Käufer wegen des Mangels den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt (s. § 325).

Teil I Veräußerungsverträge§ 5 Rechte des Käufers › VII. Abweichende Vereinbarungen

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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