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3. Abweichende Vereinbarungen

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§ 438 ist kein zwingendes Recht. Die Verjährungsfristen können daher vertraglich abgeändert werden (§ 202). Für eine Verkürzung der Verjährungsfristen in Geschäftsbedingungen gilt jedoch die Schranke des § 309 Nrn 7 und 8 lit. b, ff[130]. Beim Verbrauchsgüterkauf ist außerdem § 476 Abs. 2 von 2017 zu beachten, der zum Schutze des Verbrauchers eine Verkürzung der Verjährungsfristen des § 438 nur in wenigen Fällen zulässt (s. u. § 6 Rn 1).

Teil I Veräußerungsverträge§ 5 Rechte des Käufers › IX. Rückgriffsansprüche des Verkäufers

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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