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1. Bedeutung

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In Fall 7 war K außerstande, sofort bei Übergabe des Pkw den vollen Kaufpreis zu zahlen, sodass der Verkäufer, wenn er nicht auf den Vertragsabschluss verzichten wollte, notgedrungen vorleisten musste. Da jedoch seine Kaufpreisforderung dadurch gefährdet wird, wird V versuchen, sich gegen eine etwaige spätere Zahlungsunfähigkeit seines Vertragspartners K abzusichern. Zu diesem Zwecke könnte er sich z. B. eine andere Sache des K verpfänden lassen (§§ 1204 ff); oder er könnte von K verlangen, ihm einen Bürgen für die Kaufpreisforderung zu stellen (§ 765). Indessen sind beide Wege häufig nicht gangbar, sodass dem Verkäufer dann nichts anderes übrig bleibt, als die verkaufte Sache selbst als Sicherheit zu nehmen. Das gegebene Mittel dafür ist der verbreitete Eigentumsvorbehalt.

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Der Eigentumsvorbehalt hat eine partielle gesetzliche Regelung (im Anschluss an § 455 aF) in § 449 gefunden. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird. § 449 Abs. 2 fügt hinzu, dass der Verkäufer die Sache auf Grund des Eigentumsvorbehalts nur heraus verlangen kann, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Aus § 449 Abs. 3 ergibt sich schließlich noch die Unzulässigkeit eines sog. Konzernvorbehalts[27]. Ebenso unzulässig ist der verbreitete Kontokorrentvorbehalt (Bedingungseintritt erst nach Bezahlung aller offenen Forderungen des Verkäufers) im Verhältnis zu Nichtkaufleuten aufgrund des § 307 Abs. 2 Nr 2[28]. Ergänzende Regelungen finden sich für den Fall der Verjährung der Kaufpreisforderung in § 216 Abs. 2 S. 2 sowie für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts mit einem Verbraucher in den §§ 506 ff, sofern zugleich die Voraussetzungen eines Teilzahlungsgeschäfts vorliegen (s. u. Rn 20 ff).

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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