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2. Begründung, Erlöschen

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Üblicherweise wird der Eigentumsvorbehalt bereits im Kaufvertrag vereinbart. Das kann durch Individualabrede oder durch Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen des Verkäufers geschehen[29]. Erklärt der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt dagegen einseitig erst nachträglich bei der Übergabe der Sache, z. B. indem er einfach bei einem Autokauf die Zulassungsbescheinigung Teil II, d. h. den früher so genannten Kraftfahrzeugbrief einbehält, solange der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt hat, so kann er dadurch zwar den sofortigen Eigentumsübergang verhindern, sofern der Vorbehalt dem Käufer erkennbar ist (§ 929 S. 1). Jedoch braucht sich der Käufer darauf nicht einzulassen, sondern kann Erfüllung durch unbedingte Übereignung verlangen (§ 433 Abs. 1 S. 1), muss dann freilich aber auch zur sofortigen Bezahlung des vollen Kaufpreises bereit sein (§ 320 Abs. 1)[30]. Nimmt er statt dessen die ihm vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt angebotene Sache an, so kommt dadurch doch noch nachträglich konkludent ein Vorbehaltskauf zustande (§ 311 Abs. 1)[31].

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Der Eigentumsvorbehalt ist nur ein vorübergehendes Sicherungsmittel des Verkäufers, das aus verschiedenen Gründen seine Wirkung wieder einbüßen kann. Der wichtigste Erlöschensgrund ist der Bedingungseintritt infolge Bezahlung des Kaufpreises (§ 449 Abs. 1). Gleich steht eine Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1), nicht dagegen eine bloße Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2). Folglich tritt die Bedingung, wenn der Käufer für den Kaufpreis einen Wechsel akzeptiert hatte, erst mit Einlösung des Wechsels ein[32]. Der Eigentumsvorbehalt verliert seine Wirkung außerdem durch Weiterveräußerung der Sache, sofern sie dem Käufer vom Verkäufer gestattet war (§ 185 Abs. 1; s. auch u. Rn 19), ferner durch vertragliche Aufhebung des Eigentumsvorbehalts[33], durch Verzicht des Verkäufers auf ihn (str) sowie durch eine Verfügung des Käufers über die Sache zugunsten eines Gutgläubigen (§ 932 Abs. 1), wobei jedoch zu beachten ist, dass der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs wohl ausnahmslos die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, d. h. des Kfz-Briefes durch den Verkäufer voraussetzt[34].

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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