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2. Culpa in contrahendo

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Nach überwiegender Meinung erstreckt sich die behauptete „Sperrwirkung“ der §§ 434 ff gegenüber anderen Rechtsbehelfen des Käufers (s. o. Rn 51) auch auf die Haftung des Verkäufers aus cic wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten über die Beschaffenheit der Kaufsache (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2)[138]. Der gesetzlichen Regelung ist indessen nirgends ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass den §§ 434 ff der Vorrang vor den §§ 241 Abs. 2 und 311 Abs. 2 zukommen soll. Wie jeder andere Schuldner auch haftet deshalb der Verkäufer im Rahmen der genannten Vorschriften für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen, und zwar selbst dann, wenn sein Verschulden in der Verletzung von Aufklärungspflichten hinsichtlich der Beschaffenheit der Kaufsache besteht[139].

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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