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4. Stellung der Parteien vor Bedingungseintritt

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Bis zum Bedingungseintritt ist der Verkäufer noch Eigentümer der Sache, sodass er sich gegen eine Zwangsvollstreckung der Gläubiger des Käufers in die Kaufsache mit der Drittwiderspruchsklage wehren kann (§ 771 ZPO)[37]. In der Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer außerdem ein Aussonderungsrecht, sofern der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ablehnt (§§ 47, 103 InsO). In dieser verhältnismäßig starken Position des Vorbehaltsverkäufers gegenüber den Gläubigern des Käufers liegt gerade seine Sicherung für den Fall des Rücktritts (o. Rn 15).

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Das Gesetz lässt aber auch den Käufer in der Zeitspanne vor dem Bedingungseintritt nicht ohne Schutz; seine Position, die auf Erwerb des Vollrechts angelegt ist, wird vielmehr bereits jetzt durch die §§ 160 bis 162 umfassend gegen eine einseitige nachträgliche Beeinträchtigung seitens des Verkäufers geschützt. Veräußert der Verkäufer die Sache an einen Dritten, wozu er nach § 931 jederzeit in der Lage ist, so ändert dies ebenfalls nichts an der starken Position des Käufers, da sein Besitzrecht in diesem Fall gegen den Erwerber der Sache wirkt, solange nicht der Verkäufer zurückgetreten ist (§§ 449 Abs. 2, 936 Abs. 3 analog)[38]. Dies bedeutet, dass der Käufer bereits vor Bedingungseintritt über eine rechtlich gesicherte Position verfügt, die allgemein Anwartschaft oder auch Anwartschaftsrecht genannt wird[39] und über die der Käufer schon vor Bedingungseintritt – als Berechtigter – nach den §§ 929 ff verfügen kann mit der Folge, dass bei Bedingungseintritt das Eigentum unmittelbar vom Verkäufer auf den Erwerber der Anwartschaft übergeht[40]. Freilich erfassen in der Zwischenzeit begründete gesetzliche Pfandrechte (z. B. § 562) ebenso wie Hypotheken (§ 1120) auch bloße Anwartschaften des Käufers[41].

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Die Anwartschaft erlischt, wenn der Verkäufer zurücktritt (o. Rn 15 f), wenn der Käufer den Vertrag anficht oder seinerseits zurücktritt oder wenn die Parteien den Vertrag oder den Vorbehalt aufheben[42]. Trotzdem ist die Anwartschaft bereits als sonstiges Recht iS des § 823 Abs. 1 anerkannt. Gegen Dritte genießt der Vorbehaltskäufer daher nicht nur Besitzschutz (§§ 858 ff), sondern auch – neben dem Vorbehaltsverkäufer und Eigentümer – Deliktschutz[43].

Teil I Veräußerungsverträge§ 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › III. Teilzahlungsgeschäft

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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