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V. Teilzeit-Wohnrechteverträge und gleichstehende Verträge

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In den §§ 481 bis 487 regelt das Gesetz einige Aspekte der verschiedenen Teilzeit-Wohnrechteverträge, häufig auch Time-Sharing-Verträge genannt, sowie einer Reihe gleichstehender, z. T. noch sehr ungebräuchlicher Verträge. Es sind dies die so genannten Verträge über ein langfristiges Urlaubsprodukt (§ 481a) sowie Vermittlungs- und Tauschsystemverträge (§ 481b Abs. 1 und 2). Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer (§ 14) einem Verbraucher (§ 13) entgeltlich das Recht verschafft, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Gebäude mehrfach insbesondere für Urlaubszwecke zu nutzen (§ 481 Abs. 1). Bei diesen Verträgen wird es sich häufig, aber nicht notwendig und nicht immer um einen Rechtskauf handeln. Bei den Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt i. S. des § 481a hatte der Gesetzgeber dagegen in erster Linie die so genannten Reise-Rabatt-Clubs im Auge, durch die den Teilnehmern gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum der Zugriff auf besonders günstige Reiseangebote vermittelt wird. Bei den Vermittlungsverträgen des § 481b Abs. 1 handelt es sich schließlich im Kern um Maklerverträge im Sinne des § 652, während Tauschsystemverträge im Sinne des § 481b Abs. 2 Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 Abs. 1 sind, deren Gegenstand die Organisation des Austauschs von Teilzeitwohnrechten ist.

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Die partielle Regelung der genannten Verträge (s. Rn 41) geht letztlich auf verschiedene Richtlinien der Europäischen Union zurück, mit denen in erster Linie ein möglichst effektiver Verbraucherschutz bezweckt wird. Dieser basiert auf drei Säulen, 1. einer umfassenden vorvertraglichen Information der Verbraucher nach Maßgabe der §§ 482 f, 2. einer ebenso umfassenden Vertragstransparenz gemäß den §§ 483 f sowie 3. einem großzügig ausgestalteten Widerrufsrecht (Rn 43).

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Alle genannten Verträge (Rn 41) unterliegen grundsätzlich der für sie jeweils geltenden gesetzlichen Regelung, d. h. je nachdem insbesondere dem Kaufrecht, dem Maklerrecht oder dem Dienstvertrags- und Auftragsrecht (§§ 433, 611, 652, 661 und 675 Abs. 1). Ergänzend gelten jedoch für sämtliche Verträge zum Schutze der Verbraucher die zusätzlichen Pflichten, die sich für den Unternehmer aus den §§ 483 bis 488 ergeben. Hervorzuheben sind folgende Punkte: Zunächst besteht eine umfassende Verpflichtung zur vorvertraglichen Information der Verbraucher im Sinne des § 311 Abs. 2, deren Inhalt in § 482 Abs. 1 iVm Art. 242 § 1 EGBGB minutiös geregelt ist. Der Vertrag bedarf außerdem der Schriftform (§ 484 Abs. 1), soweit sich nicht aus § 311b weitergehende Formerfordernisse ergeben. In die Vertragsurkunde müssen dieselben umfassenden Informationen aufgenommen werden, die bereits Gegenstand der vorvertraglichen Information der Verbraucher waren (§§ 484 Abs. 2 und 482), und zwar in der Sprache des Verbrauchers, widrigenfalls der Vertrag nichtig ist (§ 483). Die Vorschrift des § 485 in Verb. mit den §§ 356a, 357b und 360 Abs. 1 S. 3 von 2014 räumt dem Verbraucher schließlich noch ein weitgehendes Widerrufsrecht nach § 355 ein, das noch zusätzlich durch das Verbot verstärkt wird, Anzahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist zu fordern oder anzunehmen (§ 486). Wird der Vertrag durch das Darlehen einer Bank finanziert, so finden außerdem die §§ 358 und 359 über verbundene Verträge Anwendung (§ 360 Abs. 1 S. 3)[61]. Die ganze Regelung ist zu Gunsten des Verbrauchers zwingend und wird noch durch ein Umgehungsverbot abgesichert (§ 487).

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