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3. Widerruf

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Der Verbraucher hat innerhalb von zwei Wochen ein Widerrufsrecht (§§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1 und 355 Abs. 1). Eine ergänzende Regelung für verbundene Geschäfte findet sich in § 358 (iVm § 506 Abs. 1; s. dazu u. Rn 32 ff). Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss zu laufen (§ 355 Abs. 2), vorausgesetzt, dass der Verbraucher vom Unternehmer u. a. ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde (§ 356 Abs. 3 in Verbindung mit Art 246a und 246b EGBGB). Fehlt es daran, so erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Der Vertrag ist in diesen Fällen zunächst gültig, verwandelt sich aber, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht rechtzeitig Gebrauch macht, in ein Abwicklungsverhältnis.

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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