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II. Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG)

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Überblick

Die Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgesichtspunkten ist ausdrücklich in § 47 OWiG geregelt.
Grundsätzlich ist die Einstellung durch das Gericht gebunden an die Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
Die Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig gemacht werden, § 47 Abs. 3 OWiG.
Für andere Einstellungsmöglichkeiten gelten die Vorschriften der StPO entsprechend über § 46 OWiG.
Neben der Einstellungsverfügung ist nach § 467 StPO eine Kostenentscheidung zu treffen.

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzII. Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG) › 1. Bei Polizei und Verwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 OWiG)

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