Читать книгу OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht - Wolf-Dieter Beck - Страница 11
II. Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG)
Оглавление3
Überblick
• | Die Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgesichtspunkten ist ausdrücklich in § 47 OWiG geregelt. |
• | Grundsätzlich ist die Einstellung durch das Gericht gebunden an die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. |
• | Die Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig gemacht werden, § 47 Abs. 3 OWiG. |
• | Für andere Einstellungsmöglichkeiten gelten die Vorschriften der StPO entsprechend über § 46 OWiG. |
• | Neben der Einstellungsverfügung ist nach § 467 StPO eine Kostenentscheidung zu treffen. |
Teil 1 Ordnungswidrigkeitengesetz › II. Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG) › 1. Bei Polizei und Verwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 OWiG)