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2. Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG)

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Handelt jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so kann er gem. § 9 OWiG genauso wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden wie der eigentliche Adressat. Ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände, also besondere persönliche Merkmale, die Möglichkeit der Ahndung begründen, ist selbst dann auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen, § 9 Abs. 1 OWiG. Ein derartiges persönliches Merkmal ist z.B. die Haltereigenschaft.[2] Der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Handelsgesellschaft kann so für einen Verstoß verantwortlich gemacht werden, der dem Halter, also an sich der Personengesellschaft, zuzuordnen ist. Das Gleiche gilt, wenn jemand von dem Inhaber eines Betriebes beauftragt ist, diesen ganz oder zum Teil zu leiten oder den Auftrag erhält, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Betriebsinhaber betreffen. Eine derartig mit der Betriebsleitung beauftragte Person trägt automatisch die Verantwortung dafür, dass ordnungsrechtliche Gebote und Verbote beachtet werden. Der Betriebsinhaber ist dann entlastet. Die Beauftragung kann sich auch auf Teilbereiche erstrecken bzw. auf bestimmte Tätigkeiten beschränken. So wird in größeren Firmen häufig eine Person als Verantwortlicher für den Fuhrpark bestimmt. Diese ist dann für den Einsatz der Fahrzeuge und die Überwachung des Fahrpersonals verantwortlich, sie hat die Pflichten eines Unternehmers nach dem Fahrpersonalgesetz. Es ist allerdings eine ausdrückliche Beauftragung und eine klare Beschreibung der Pflichten erforderlich.[3] Fehlt es daran, kann eine Verantwortung nach § 9 OWiG fehlen.

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Die Verantwortlichkeit kann auch nur insoweit gegeben sein und so weit reichen, als die mit der Betriebsleitung beauftragte Person auch eine diesbezügliche Entscheidungsbefugnis hat.

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Zuweilen werden, wenn der Fahrzeughalter eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, Anzeigen gegen diese erstattet und ihnen Anhörungsbogen zugesandt. Nachdem Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich nur eine natürliche Person sein kann, ist eine solche Anzeige an sich ohne Auswirkung. Bei einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG ist allerdings der Geschäftsführer der GmbH der gesetzliche und damit verantwortliche Vertreter.[4] Wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, dürfte sich deshalb das Verfahren gegen diesen als Person richten.

Hinweis

Wird gegen den vertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, kann es sich bei Vorhandensein eines (echten) Fuhrparkleiters empfehlen, diesen erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung als Zeugen zu benennen. Der Geschäftsführer der GmbH ist exkulpiert im Sinne des § 9 OWiG und kann rechtlich nicht belangt werden mit der Folge der Einstellung des Verfahrens. Die Verfolgung des Fuhrparkleiters ist bereits aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung ausgeschlossen.

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzIII. Täterschaft und Beteiligung › 3. Versuch (§ 13 OWiG) und Beteiligung (§ 14 OWiG)

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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