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5. Kostentragungspflicht des Halters

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Die seit 1.4.1987 geltende Kostentragungspflicht des Halters im ruhenden Verkehr (§ 25a StVG) ist bei Kennzeichenanzeigen besonders zu berücksichtigen. Hier hilft es dem Fahrzeughalter wenig, wenn er schweigt bzw. keine Angaben macht. Ihn trifft, wenn der Fahrer nicht festgestellt wird, eine Kostentragungspflicht in Form einer Pauschalgebühr.

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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