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4. Inhalt des Bescheids (§ 66 OWiG)

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Welchen Inhalt der Bußgeldbescheid haben muss, ergibt sich aus § 66 OWiG.

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Unerlässlich für die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides ist die genaue Bezeichnung der Tat. Diese hat in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu erfolgen. Der Bußgeldbescheid muss den Tatbestand des Verstoßes unter Angabe der Tatsachen, die die Tatmerkmale ausfüllen, als geschichtlichen Lebensvorgang konkret schildern.[49] Für jeden Durchschnittsbürger muss erkennbar sein, was ihm zur Last gelegt wird.[50] Der Sachverhalt kann auch in einer Anlage festgehalten werden, auf die im Bußgeldbescheid verwiesen wird. Auch das Fahrverbot kann auf einer solchen Anlage angeordnet werden.[51]

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Nicht jede Unrichtigkeit der Sachverhaltsdarstellung bewirkt jedoch die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, da dieser auslegungsfähig ist. So ist unschädlich die Angabe eines falschen Vornamens,[52] eine falsche oder fehlende Zeitangabe[53] sowie unzutreffende Angaben über das Geburtsdatum und den Geburtsort.[54] Falsche Bezeichnung des Geburtsorts schadet nicht, auch die irrtümliche Angabe des Geburtsnamens als Familienname ist unschädlich, wenn sich die Identität des Betroffenen aus den weiteren Angaben ergibt.[55] Unerheblich ist, wenn einzelne Tatzeiten nicht richtig angegeben sind.[56] Auch ein Irrtum bezüglich des Zeitpunktes der Tat ist unschädlich, wenn keine Verwechslungen möglich sind.[57] Wenn die Tatzeit falsch angegeben ist, Tatort und Tathergang dagegen zutreffen, liegt keine Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids vor.[58] Auch wenn unrichtigerweise als Tatort der Standort des Messgeräts und nicht die Messstelle angegeben wird, ist dies unschädlich.[59] Das Gleiche gilt, wenn keine Schuldform im Bußgeldbescheid angegeben ist.[60] Es ist dann davon auszugehen, dass Fahrlässigkeit vorliegt.[61] Wenn bei der Zustellung des Bußgeldbescheids eine teilweise falsche Geschäftsnummer angegeben wird, ist dies ebenso unbeachtlich.[62]

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Eine nicht ausreichende Kennzeichnung des Betroffenen im Bußgeldbescheid liegt vor, wenn eine Firma oder eine Handelsgesellschaft als Adressat angegeben ist.[63] Betroffener kann nämlich nur eine natürliche Person sein.[64] Allerdings ist auch hier zu beachten, dass der Bußgeldbescheid selbst zur Identitätsfeststellung auslegungsfähig ist. Ist z.B. eine Firma nur mit einer einzigen Person in Verbindung zu bringen (Einzelkaufmann!), dann kann unter Umständen der Bußgeldbescheid als gegen diese Einzelperson erlassen gelten.[65] Kein wirksamer Bußgeldbescheid liegt vor, wenn weder Tatzeit noch Tatort angegeben sind und dies auch aus dem Akteninhalt nicht hervorgeht.[66] Wird nach dem ersten ein zweiter Bußgeldbescheid wegen des gleichen Sachverhalts erlassen, liegt Unwirksamkeit vor.[67] Die Zustellung des Bußgeldbescheides ist grundsätzlich unwirksam, wenn das Aktenzeichen auf dem Briefumschlag fehlt.[68] Allerdings sind geringfügige Schreibversehen unschädlich.[69] Wenn das Aktenzeichen durch das Sichtfenster des Umschlags hindurch lesbar ist, genügt dies.[70]

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Zum wesentlichen Inhalt eines Bußgeldbescheides gehören auch die ausgesprochenen Rechtsfolgen. Hierzu gehört die Geldbuße, die der Höhe nach bestimmt sein muss. Ist keine Geldbuße ausgewiesen, ist die Festsetzung ohne jede Wirkung, sie kann später nicht nachgeholt werden.[71] Das Gleiche muss gelten, wenn ein Fahrverbot ohne zeitliche Beschränkung angeordnet ist.

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Selbst wenn Bedenken gegen die sachliche und/oder örtliche Zuständigkeit vorliegen (Zweckverband statt Bußgeldstelle) soll ein Bußgeldbescheid nicht in jedem Fall unwirksam sein.[72]

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Der Bußgeldbescheid muss schließlich den Hinweis enthalten, dass Einspruch eingelegt werden kann, über die Folgen seiner Unterlassung ist aufzuklären. Fehlt die genaue Rechtsmittelbelehrung, so kann nach § 52 OWiG i.V.m. § 44 S. 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

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Fehlt eine Kostenentscheidung im Bußgeldbescheid, dann kann diese später nicht mehr nachgeholt werden, die Kosten trägt die Staatskasse.[73] Eine Berichtigung des Bußgeldbescheides ist im Übrigen nach der Zustellung ohnedies nur bei offensichtlichen Schreibfehlern zulässig.[74]

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzIV. Vorverfahren, Akteneinsicht, Bußgeldbescheid › 5. Zustellung des Bescheids (§ 51 Abs. 3 OWiG)

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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