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5. Zustellung des Bescheids (§ 51 Abs. 3 OWiG)

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Nach § 51 Abs. 3 OWiG kann die Zustellung des Bußgeldbescheides an den gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, vorgenommen werden. Nach dieser Vorschrift gilt der Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Bei § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG handelt es sich um eine vom Willen des Betroffenen unabhängige und daher auch im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit eng auszulegende gesetzliche Zustellungsvollmacht bzw. -fiktion. Es ist daher umstritten, ob neben der gesetzlichen Regelung in § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG noch Raum für eine wirksame Zustellung aufgrund einer rechtsgeschäftlich erteilten Zustellungsvollmacht – die sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides nicht in den Akten befindet – ist.[75]

Hinweis zur „Verjährungsfalle“

Das „Errichten einer Verjährungsfalle“ (beabsichtigtes Herbeiführen einer unwirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides durch die Verfolgungsbehörde) durch den Verteidiger wird sich in der Regel als rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten darstellen und unzulässig sein.[76] Oftmals werden von der Rechtsprechung in den Akten befindliche Vollmachtsformulare im Wege der Auslegung unter einer Gesamtschau der Anwaltstätigkeit als Verteidigervollmacht i.S.d. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG ausgelegt.[77]

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Liegt keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides vor, kommt es nicht selten bereits vor der nächstmöglichen Unterbrechungshandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 OWiG zum Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist. Es gilt die Verjährungsfrist von drei Monaten, da keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids vorliegt, § 26 Abs. 3 StVG!

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Es liegt dann ein Verfahrenshindernis vor. Der Verteidiger wird in diesem Falle beantragen, das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen.

Hinweis

Nachdem ein fehlerhafter Bußgeldbescheid nur äußerst selten ohne Wirkung ist, muss der Verteidiger in jedem Fall zunächst einmal Einspruch einlegen. Eine eventuelle Unwirksamkeit kann später dargelegt werden.

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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