Читать книгу OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht - Wolf-Dieter Beck - Страница 26

1. Verwarnungsverfahren (§ 56 OWiG)

Оглавление

35

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde bzw. die Polizei gem. § 56 Abs. 1 OWiG eine Verwarnung erteilen und ein Verwarnungsgeld erheben, das zwischen 5,00–35,00 € beträgt. Verwarnungen werden nicht im Fahreignungsregister eingetragen. Erst von einer Buße ab 40,00 € erfolgt ein Punkteeintrag. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist Näheres über die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder für bestimmte Verstöße im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog geregelt. Verwaltungsbehörden und Polizei sind an die Sätze des Katalogs gebunden, weil er in Form einer Rechtsverordnung erlassen wurde. Dies gilt grundsätzlich auch für die Gerichte, allerdings nur soweit Regelfälle vorliegen.

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

Подняться наверх