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3. Anwesenheit des Betroffenen
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Grundsätzlich muss jeder Betroffene an der Hauptverhandlung teilnehmen, es besteht eine Anwesenheitspflicht. Dies gilt auch, wenn er durch einen Verteidiger vertreten wird. Die Anwesenheitspflicht des Betroffenen in der Hauptverhandlung lässt sich an sich nicht vereinbaren mit seinem anerkannten Recht auf eine Beschuldigung zu schweigen.[34]