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Teil 1 Ordnungswidrigkeitengesetz › VI. Zwischenverfahren (§ 69 OWiG)

VI. Zwischenverfahren (§ 69 OWiG)

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Die Verwaltungsbehörde prüft nach Einspruchseinlegung, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen werden soll. Zu diesem Zweck kann sie Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen sowie von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse verlangen. Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; hierbei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es dem Betroffenen nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder zu schweigen (§ 69 Abs. 2 OWiG). Das Verfahren kann im Zwischenverfahren auch eingestellt werden.[1] Verwirft die Verwaltungsbehörde den Einspruch als unzulässig, kann dagegen gem. § 62 Abs. 1 OWiG die gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

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Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt oder ihn nicht als unzulässig verwirft. Vor Übersendung der Akten muss sie auf einen entsprechenden Antrag hin der Verteidigung Akteneinsicht gewähren, § 69 Abs. 3 OWiG.

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Die Staatsanwaltschaft prüft ihrerseits, ob der Sachverhalt genügend aufgeklärt ist. Sie kann allerdings die Akte nicht mehr an die Bußgeldstelle zurückgeben, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde.[2] Sie muss die Sache dem Gericht vorlegen. Allerdings muss die Staatsanwaltschaft zuvor den Sachverhalt überprüfen, wenn der Tatverdacht nicht ausreichend ist, kann sie weitere Ermittlungen durchführen oder das Verfahren einstellen. Dies ergibt sich aus § 69 Abs. 4 OWiG.

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Durch die Regelung des so genannten Zwischenverfahrens, nach Einspruchseinlegung gegen den Bußgeldbescheid, sollte verhindert werden, dass unaufgeklärte Fälle in das gerichtliche Verfahren gelangen. Die Gerichte sollten dadurch soweit als möglich entlastet werden. Auch über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid entscheidet nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde, § 52 Abs. 2 OWiG. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist nach der gleichen Vorschrift gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG zulässig. Gewährt die Bußgeldbehörde die Wiedereinsetzung, so ist diese Entscheidung für das zuständige Gericht verbindlich.[3]

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Durch die Vorschrift des § 69 Abs. 4 OWiG, wonach die Staatsanwaltschaft keine Möglichkeit mehr hat, unaufgeklärte Sachen an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben, hat die Belastung der Gerichte nicht wie geplant abgenommen, sie ist vielmehr angestiegen. Nach wie vor ist festzustellen, dass eine hohe Anzahl von unrichtigen Entscheidungen der Bußgeldbehörden vorliegt und dass die Staatsanwaltschaft ihrer Prüfungspflicht nicht nachkommt. Dies beweisen die hohen Erfolgsquoten der Einsprüche, die von den Gerichten zu behandeln sind.

Hinweis

Der Verteidiger sollte auch nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid versuchen, durch geeignete Argumentationen eine Einstellung des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft zu erreichen. Ein erhöhter Anreiz dafür ist für den Anwalt die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG.

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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