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a) Zulässigkeit

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Zulässig ist die Erteilung einer Verwarnung bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit. Sie kann mündlich, schriftlich, elektronisch oder in anderer Form erfolgen.[1] Der Betroffene muss darüber belehrt werden, dass er die Zahlung eines Verwarnungsgeldes ablehnen kann; sein Einverständnis ist also erforderlich, § 56 Abs. 2 OWiG. Eine Anhörung ist aber nicht erforderlich.[2] Die Zahlung des Verwarnungsgeldes gilt als Einverständnis.[3] Das Einverständnis muss sich dabei nur auf die Art der Erledigung und die Höhe des Verwarnungsgelds beziehen.[4] Eine Überlegungs- bzw. eine Zahlungsfrist von einer Woche kann sich der Betroffene auserbitten, wenn er nicht sofort zahlen kann oder das Verwarnungsgeld höher als 10,00 € ist, § 56 Abs. 2 S. 2 OWiG.

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Ist die Verwarnung schriftlich erteilt, wird stets eine Frist von einer Woche zu ihrer Annahme bestimmt.

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Bei nicht bedeutsamen Verstößen kann eine gebührenfreie Verwarnung ausgesprochen werden, bei Anwendung des Opportunitätsprinzips kann u. U. eine Beanstandung ganz unterbleiben.[5]

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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