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1. Grundsätzliches

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Ist der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid unzulässig, dann verwirft ihn das Gericht gem. § 70 OWiG durch Beschluss (Rechtsmittel: sofortige Beschwerde), soweit dies nicht schon durch die Verwaltungsbehörde gem. § 69 Abs. 1 OWiG geschehen ist.

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Erweist sich der Einspruch als zulässig, wird in der Regel Hauptverhandlungstermin durch das zuständige Gericht anberaumt. Der ergangene Bußgeldbescheid ist Grundlage des Verfahrens. Das bedeutet, dass der Betroffene nur wegen der im Bußgeldbescheid enthaltenden Tat verurteilt werden kann.[1] Das Verfahren richtet sich gem. § 71 OWiG nach den Vorschriften der StPO über das richterliche Verfahren, die nach Einspruchseinlegung gegen den Strafbefehl gelten. Anwendung finden also zunächst einmal die §§ 411 und 412 StPO, über § 46 Abs. 1 OWiG, aber auch die §§ 213 ff. und 226 ff. StPO. Zu beachten ist jedoch, dass es für das Ordnungswidrigkeitenverfahren Besonderheiten gibt, die sich aus den Vorschriften der §§ 71 ff. OWiG ergeben.

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Gemäß § 71 Abs. 2 OWiG kann das Gericht vor Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins zur besseren Aufklärung der Sache Beweiserhebungen anordnen, behördliche Erklärungen einholen und vom Betroffenen freiwillige Äußerungen verlangen. Nur selten wird der Richter vor dem Verhandlungstermin Beweise erheben, da er die Beweisaufnahme ohnedies im Termin durchführen muss. Häufiger werden behördliche Erklärungen eingeholt zur besseren Vorbereitung der Hauptverhandlung, etwa über die Witterungs- und Verkehrsverhältnisse, über die Anzahl der Unfälle auf einer bestimmten Straßenkreuzung, über die Eichung eines Messgeräts etc. Unter Umständen können solche Erklärungen auch telefonisch eingeholt werden.[2]

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Im gerichtlichen Verfahren mit Hauptverhandlungstermin gilt nicht mehr das Verschlechterungsverbot, die Sanktion kann also verschärft werden (vgl. hierzu § 66 Abs. 2 Nr. 1b OWiG).

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Das Gericht kann zur Vorbereitung der Hauptverhandlung dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer Frist (meist 1–2 Wochen) zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; er muss dabei auf sein Schweigerecht hingewiesen werden.

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Ob der Verteidiger einer solchen Aufforderung Folge leisten soll, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Hierbei ist zu beachten, dass unter Umständen bei Nichtbefolgung das Gericht in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge als verspätet zurückweisen kann, auch kostenrechtlich könnten negative Folgen eintreten (vgl. § 109a Abs. 2 OWiG). Beides wird allerdings nur ausnahmsweise möglich sein, da das Gericht die Wahrheit von Amts wegen erforschen muss, also eine Aufklärungspflicht hat, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt ein Beweisantrag gestellt oder Entlastendes vorgetragen wird.[3]

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzVII. Hauptverfahren (§§ 71–80a OWiG) › 2. Schriftliches Beschlussverfahren

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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