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Teil 1 Ordnungswidrigkeitengesetz › V. Einspruch (§ 67 OWiG)

V. Einspruch (§ 67 OWiG)

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Überblick

Frist: – Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung. – Fristberechnung entsprechend §§ 42, 43 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. – Bei Fristversäumnis: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Form:Schriftlich oder zur Niederschrift. – Auch fernmündlich zur Niederschrift oder per Telefax.
Adressat: – Die den Bescheid erlassende Verwaltungsbehörde. – Der Einspruch muss nicht begründet werden. – Der Einspruch kann, aber sollte zunächst nicht auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzV. Einspruch (§ 67 OWiG) › 1. Form und Frist

1. Form und Frist

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Gegen den Bußgeldbescheid kann gem. § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der den Bescheid erlassenden Verwaltungsbehörde Einspruch eingelegt werden. Einspruchsberechtigt ist neben dem Betroffenen selbst, sein gesetzlicher Vertreter[1] (beide nebeneinander und unabhängig voneinander, auch wenn der Betroffene minderjährig ist[2]), der Verteidiger[3] oder ausdrücklich Bevollmächtigte.

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Der Einspruch ist bei der den Bescheid erlassenden Bußgeldbehörde einzureichen. Wird bei einer unzuständigen Stelle das Rechtsmittel eingelegt, dann ist der Einspruch nur wirksam, wenn dieser an die zuständige Behörde weitergeleitet wird und dort auch rechtzeitig eingeht.[4] Kein Einspruchsverzicht liegt vor, wenn vor Einlegung des Einspruchs die Buße bezahlt wird.[5] Das Gegenteil soll gelten, wenn bei einem im Bußgeldbescheid verhängten Fahrverbot der Führerschein vom Betroffenen übersandt wird.[6]

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An sich muss gem. § 67 OWiG die Einspruchseinlegung schriftlich erfolgen. Nach der Rechtsprechung genügt jedoch fernmündliche Einlegung zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde.[7] Auch fernschriftlich, telegrafisch und per Fax kann der Einspruch angebracht werden,[8] nicht jedoch durch Erklärung auf dem Überweisungsträger.[9] Ebenso ist ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mittels E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz formunwirksam.[10] Die Einspruchsschrift muss in Deutsch erfolgen, ein in fremder Sprache eingelegtes Rechtsmittel genügt nicht.[11] Etwas anderes gilt nur, wenn gleichzeitig eine Übersetzung beigefügt ist.

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Der Einspruch selbst muss nicht notwendig unterschrieben sein.[12] Aus der Erklärung muss nur hervorgehen, dass diese von einem Berechtigten stammt. Beim Verteidiger genügt so das vorhandene Diktatzeichen im Briefkopf.[13]

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Für die Fristberechnung gelten gem. § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschriften der §§ 42, 43 StPO entsprechend. Es zählt der Zustellungstag, der die Frist in Lauf setzt, mit. Wird der Bußgeldbescheid z.B. an einem Freitag zugestellt, so endet die Einspruchsfrist mit Ablauf des übernächsten folgenden Freitags. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag oder einen Sonn- und Feiertag, dann kann noch bis zum Ablauf (24.00 Uhr) des nächsten Werktags Einspruch eingelegt werden, § 43 Abs. 2 StPO.

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Der Einspruch muss nicht begründet werden.[14] Eine Begründung ist auch ohne vorherige Akteneinsichtnahme nicht zweckmäßig. Eine Beschränkung des Einspruchs ist möglich, wenn im Bußgeldbescheid mehrere Geldbußen für verschiedene Taten festgesetzt sind. Dann kann der Einspruch auf einzelne Taten beschränkt werden.

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Es kann der Einspruch gem. § 67 Abs. 2 OWiG auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, so wie im Strafbefehlsverfahren. In Betracht kommen kann eine Beschränkung auf die Höhe der Geldbuße. Die Beschränkung des Einspruchs lediglich auf das Fahrverbot ist unzulässig.[15] Zulässig ist aber in jedem Fall die Beschränkung des Einspruchs auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch.[16] Das Fehlen der Schuldform im Bußgeldbescheid steht der Wirksamkeit einer solchen Beschränkung nicht entgegen, weil dann vom Fahrlässigkeitsvorwurf auszugehen ist.[17] Wenn im Bußgeldbescheid von fahrlässiger Begehung ausgegangen wurde, ist das Gericht bei wirksamer Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen an die fahrlässige Begehungsform gebunden.[18] Dies gilt nicht, wenn von Anfang an der Verdacht vorsätzlichen Zuwiderhandelns besteht oder wenn eine nachträgliche Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch dazu führen würde, dass die dem Bußgeldbescheid zu Grunde liegende Schuldform (Fahrlässigkeit) nicht mehr mit dem vom Rechtsbeschwerdegericht aufrechterhaltenen Feststellungen in Übereinstimmung zu bringen ist.[19] Eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgeausspruch ist unwirksam, wenn der Betroffene die Schuld bestreitet.[20] Das Gleiche gilt, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp sind, dass sie keine ausreichende Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs ermöglichen.[21] Beschränkt werden kann auch auf die unterlassene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des § 25 Abs. 2a StVG bei der Vollstreckung des Fahrverbots (4-Monatsfrist!)[22].

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Der Verteidiger sollte in der Regel von einer derartigen Rechtsmittelbeschränkung Abstand nehmen. Ohne Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Verkehrsverstoßes kann nämlich keine angemessene Ahndung gefunden werden. Bei der Höhe der Geldbuße oder der Frage, ob ein Fahrverbot zu verhängen ist, kommt es entscheidend auf die zugrunde liegende, vorgeworfene Tat an. Nur dann kann beurteilt werden, ob ein Regelfall vorliegt oder nicht. Es müssen alle Gesichtspunkte der Ordnungswidrigkeit berücksichtigt werden. Wird aber der Einspruch auf die Höhe der Buße oder auf die Rechtsfolgen generell beschränkt, dann erwächst die Tat selbst bzw. der Sachverhalt in Teilrechtskraft, § 84 OWiG. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht mehr nachprüfen kann, ob der Sachverhalt dem Regeltatbestand der Bußgeldkatalogverordnung entspricht oder nicht. Davon hängt aber ab, wie hoch die Buße im Einzelfall ausfällt und ob bzw. mit welcher Dauer ein Fahrverbot verhängt werden muss. Eine Beschränkung des Einspruchs setzt voraus, dass das, was getrennt behandelt werden soll, auch trennbar ist. Dies ist gerade nicht der Fall, wenn es z.B. um die Frage geht ob ein Fahrverbot auszusprechen ist oder nicht. Deshalb ist die Rechtsprechung und zum Teil auch die Literatur der Auffassung, dass eine Beschränkung des Einspruchs z.B. auf die Anordnung des Fahrverbots schon begrifflich nicht möglich ist.[23]

Hinweis

Eine eventuelle Beschränkung des Einspruchs durch den Verteidiger sollte deshalb erst im Verhandlungstermin dann vorgenommen werden, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass die vorgenommene Bewertung der Tat ein Abweichen vom Regelfall möglich erscheinen lässt.

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Eine Rücknahme des Einspruchs ist jederzeit möglich,[24] eine erneute Einlegung scheidet dann aus, auch wenn die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.[25] Die Staatsanwaltschaft muss im Vorverfahren der Einspruchrücknahme nicht zustimmen. Liegt schon ein gerichtliches Verfahren vor, bedarf es der Zustimmung im Verhandlungstermin nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnimmt, vgl. § 75 Abs. 2 OWiG.

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzV. Einspruch (§ 67 OWiG) › 2. Weiteres Verfahren

2. Weiteres Verfahren

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Über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet gem. § 68 Abs. 1 OWiG grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig, § 68 Abs. 2 OWiG. Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden (so z.B. in Bayern, hier gibt es eine Zentrale Bußgeldstelle für das ganze Land), so richtet sich gem. § 68 Abs. 3 OWiG die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach dem Begehungsort (dies ist überwiegend der Fall) oder nach dem Wohnort des Betroffenen.

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Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn gem. § 69 Abs. 1 OWiG die Verwaltungsbehörde als unzulässig und zwar auch dann, wenn vorher schon Verjährung eingetreten ist. Bei einem unzulässigen Einspruch ist eine bereits vor dem Bußgeldbescheid eingetretene Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen.[26] Gegen diesen Bescheid der Verwaltungsbehörde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG zulässig. Der Antrag selbst ist bei der Verwaltungsbehörde zu stellen.

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