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IV. Vorverfahren, Akteneinsicht, Bußgeldbescheid

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Überblick

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde bzw. die Polizei eine Verwarnung erteilen und ein Verwarnungsgeld erheben, das zwischen 5,00–35,00 € beträgt. Verwarnungen werden nicht im Fahreignungsregister eingetragen.
Ein Recht auf Erteilung einer Verwarnung hat der Betroffene nicht.
Vor erfolgter Akteneinsicht sollten keine Angaben zur Sache gemacht werden.
Der Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger steht nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt des Antrags auf Akteneinsicht noch keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers vorliegt (Problem der „Verjährungsfalle“).
Der Verteidiger sollte im Falle der bevorstehenden Einstellung des Verfahrens bei einer drohenden Anwendung der Vorschrift des § 109a Abs. 2 OWiG (notwendige Auslagen trägt der Betroffene) vorsorglich darauf hinweisen, dass es nach wie vor keinen Zwang zur Begründung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gibt.
Nicht jede Unrichtigkeit im Bußgeldbescheid bewirkt die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides.
Nachdem ein fehlerhafter Bußgeldbescheid nur äußerst selten ohne Wirkung ist, muss der Verteidiger in jedem Fall zunächst einmal Einspruch einlegen. Eine eventuelle Unwirksamkeit kann später dargelegt werden.

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzIV. Vorverfahren, Akteneinsicht, Bußgeldbescheid › 1. Verwarnungsverfahren (§ 56 OWiG)

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