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IV. Vorverfahren, Akteneinsicht, Bußgeldbescheid
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Überblick
• | Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde bzw. die Polizei eine Verwarnung erteilen und ein Verwarnungsgeld erheben, das zwischen 5,00–35,00 € beträgt. Verwarnungen werden nicht im Fahreignungsregister eingetragen. |
• | Ein Recht auf Erteilung einer Verwarnung hat der Betroffene nicht. |
• | Vor erfolgter Akteneinsicht sollten keine Angaben zur Sache gemacht werden. |
• | Der Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger steht nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt des Antrags auf Akteneinsicht noch keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers vorliegt (Problem der „Verjährungsfalle“). |
• | Der Verteidiger sollte im Falle der bevorstehenden Einstellung des Verfahrens bei einer drohenden Anwendung der Vorschrift des § 109a Abs. 2 OWiG (notwendige Auslagen trägt der Betroffene) vorsorglich darauf hinweisen, dass es nach wie vor keinen Zwang zur Begründung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gibt. |
• | Nicht jede Unrichtigkeit im Bußgeldbescheid bewirkt die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides. |
• | Nachdem ein fehlerhafter Bußgeldbescheid nur äußerst selten ohne Wirkung ist, muss der Verteidiger in jedem Fall zunächst einmal Einspruch einlegen. Eine eventuelle Unwirksamkeit kann später dargelegt werden. |
Teil 1 Ordnungswidrigkeitengesetz › IV. Vorverfahren, Akteneinsicht, Bußgeldbescheid › 1. Verwarnungsverfahren (§ 56 OWiG)