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1. Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 10 OWiG)

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Als Ordnungswidrigkeit wird grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln geahndet, außer wenn das Gesetz Fahrlässigkeit ausdrücklich mit Geldbuße bedroht, § 10 OWiG.

Verkehrsordnungswidrigkeiten können vorsätzlich oder fahrlässig begangen und mit Bußgeld belegt werden. Dies ergibt sich aus § 24 StVG. Im Verkehrsrecht werden die weit überwiegenden Verstöße fahrlässig begangen.[1] Täter kann jede natürliche Person sein, nicht dagegen eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft.

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzIII. Täterschaft und Beteiligung › 2. Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG)

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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