Читать книгу OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht - Wolf-Dieter Beck - Страница 18
1. Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 10 OWiG)
Оглавление18
Als Ordnungswidrigkeit wird grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln geahndet, außer wenn das Gesetz Fahrlässigkeit ausdrücklich mit Geldbuße bedroht, § 10 OWiG.
Verkehrsordnungswidrigkeiten können vorsätzlich oder fahrlässig begangen und mit Bußgeld belegt werden. Dies ergibt sich aus § 24 StVG. Im Verkehrsrecht werden die weit überwiegenden Verstöße fahrlässig begangen.[1] Täter kann jede natürliche Person sein, nicht dagegen eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft.
Teil 1 Ordnungswidrigkeitengesetz › III. Täterschaft und Beteiligung › 2. Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG)