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3. Versuch (§ 13 OWiG) und Beteiligung (§ 14 OWiG)

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Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr kann grundsätzlich nur geahndet werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht, § 13 Abs. 2 OWiG. Dies ist im Bereich Straßenverkehr nicht der Fall,[5] weil hier bei einem Versuch keine Gefährdung des geschützten Rechtsgutes eintritt.

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Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen gem. § 14 OWiG ordnungswidrig. Während das Strafgesetzbuch zwischen dem Täter und den verschiedenen Beteiligungsformen (Anstifter, Gehilfe) unterscheidet, besteht im Ordnungswidrigkeitenrecht der Grundsatz, dass jeder ordnungswidrig handelt, der sich an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt, gleich in welcher Art.[6] Es gibt also insoweit nur einen Einheitstäter. Eine Beteiligung liegt immer dann vor, wenn eine Person bewusst und gewollt mitwirkt, wenn also ein vorsätzlicher Tatbeitrag vorliegt. Fahrlässiges Handeln genügt nicht,[7] dolus eventualis reicht aber aus. Wer fahrlässig einen Beitrag zur Handlung eines Anderen erbringt, ist Täter in Form der Nebentäterschaft. Für eine Ahndung ist aber notwendig, dass alle Umstände des fahrlässig begehbaren Tatbestandes vorliegen.[8] Beteiligter kann der Halter sein, wenn er das Fahrzeug jemandem überlässt, von dem er weiß, dass er immer wieder Verkehrsverstöße begeht.[9] Immer dann, wenn die Haupttat durch irgendeine Unterstützung mit verursacht wird, liegt eine ahndungsreife Beteiligung vor.[10]

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzIII. Täterschaft und Beteiligung › 4. Problem der Kennzeichenanzeigen

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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